European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121744
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auskunftspflicht von Banken gegenüber einem (von den nicht erbantrittserklärten Erben bevollmächtigten) Erbenmachthaber fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.
Bereits das Rekursgericht hat auf die einschlägige Entscheidung 5 Ob 30/10p (= RIS‑Justiz RS0121988 [T2]) hingewiesen, die unter Berufung auf die eindeutigen Gesetzesmaterialien einen Auskunftsanspruch des (noch) nicht erbantrittserklärten Erben gegen das Kreditinstitut der Erblasserin verneint hat.
Dass hier die Auskunft nicht zugunsten der Erben, sondern deren Vertreter („Erbenmachthaber“) begehrt wurde, ändert nichts. Denn die Rechtsstellung des Erbenmachthabers leitet sich aus der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch die Erben ab, sodass der Erbenmachthaber keine anderen oder weitere Befugnisse als seine Vollmachtgeber haben kann (vgl 4 Ob 202/02p).
Das Rekursgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden.
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