European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00084.23A.0627.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben und der Rekurs des Sohnes zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ein (erneuter) Antrag des (pflichtteilsberechtigten und erbantrittserklärten) Sohnes auf rückwirkende Öffnung von Konten im Verlassenschaftsverfahren.
[2] Ein Inventar wurde bisher nicht errichtet.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag teilweise zurück und teilweise ab.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung seines Antrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[6] 1. Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses ist der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen:
[7] 1.1 Nach der jüngeren, auf der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 64/18b (2 Ob 65/18z) beruhenden Rechtsprechung des Fachsenats haben Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen aber mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind dann nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar (RS0132172).
[8] Diese Grundsätze gelten auch im – hier vorliegenden – Fall, dass vor Errichtung des Inventars ein Antrag auf rückwirkende Kontenöffnung zur Ausforschung weiteren nachlasszugehörigen Vermögens (vgl dazu RS0121988) gestellt wird (2 Ob 84/21y Rz 1 mwN).
[9] 1.2 Die meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den unzulässigen Rekurs ist daher aus Anlass des Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben und der Rekurs ist zurückzuweisen (RS0121264).
[10] 2. Ein Kostenersatz findet schon aufgrund von § 185 AußStrG nicht statt.
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