OGH 4Ob147/03a; 6Ob148/04i; 2Ob211/04z; 5Ob4/07k; 7Ob112/07g; 6Ob63/08w; 6Ob176/08p; 1Ob137/10v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s (RS0118365)

OGH4Ob147/03a; 6Ob148/04i; 2Ob211/04z; 5Ob4/07k; 7Ob112/07g; 6Ob63/08w; 6Ob176/08p; 1Ob137/10v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s27.6.2023

Rechtssatz

Im Fall einer konkreten Vereinbarung der Parteien über den Lieferort (innerhalb der Gemeinschaft) ist dies der nach Art 5 Z 1 lit b EuGVVO den Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründende Ort, "an dem (die Waren) nach dem Vertrag geliefert worden sind".

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb

4 Ob 147/03aOGH16.12.2003
6 Ob 148/04iOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Hiebei handelt es sich um eine verordnungsautonome Bestimmung des Erfüllungsorts, die primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen sucht. Wenn der Dienstleistungsort im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde oder sich im Weg der Vertragsauslegung ermitteln lässt, wobei auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, so ist dieser Ort auch dann maßgeblich, wenn die Dienstleistung vertragswidrig an einem anderen Ort erbracht wurde, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert dies. (T1)

2 Ob 211/04zOGH20.02.2006

Auch; Beisatz: Entscheidend ist die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien. (T2)

5 Ob 4/07kOGH30.01.2007

Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für den Erfüllungsort nach Werklieferungsvertrag. (T3)

7 Ob 112/07gOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Wird die Ware vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte geliefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus dem Vertrag über den Verkauf das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen (Urteil des EuGH vom 3.5.2007, C-386/05 ). (T4)

6 Ob 63/08wOGH08.05.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort liegt dieser dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen. (T5)

6 Ob 176/08pOGH01.10.2008

Beis wie T1; Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO hat die Bestimmung des Orts, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, und damit des Erfüllungsorts nach tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. (T6); Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T7); Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T8)

1 Ob 137/10vOGH14.09.2010

Vgl; Beisatz: Die Auslegungsfrage nach dem Erfüllungsort beim Versendungskauf wurde durch das Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C‑381/08 , beantwortet (siehe RS126256). (T9)

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00147_03A0000_002

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