Rechtssatz
Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen (hier einer hohen Wahrscheinlichkeit für Flucht oder Verborgenhalten und eine Straftat mit schweren Folgen) tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte.
15 Os 34/04 | OGH | 31.03.2004 |
nur: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T1) |
14 Os 61/09s | OGH | 10.06.2009 |
Auch; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T2) |
13 Os 146/11m | OGH | 15.12.2011 |
Auch; Beisatz: Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein. Das bedeutet, dass ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft insoweit nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden darf, sondern auf solche Tatsachen Bezug nehmen muss, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. (T3) |
11 Os 44/12y | OGH | 03.05.2012 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte. (T4) |
15 Os 15/23d | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (nur) dahin, ob sie aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T5) |
15 Os 63/23p | OGH | 21.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0140OS00138_0300000_001
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