OGH 8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob219/10k; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 2Ob70/14d; 2Ob215/14b; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob202/18x; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 3Ob214/19w; 10Ob3/20v; 9Ob9/22x; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m (RS0116865)

OGH8Ob127/02p; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob219/10k; 2Ob136/11f; 1Ob171/12x; 2Ob70/14d; 2Ob215/14b; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s; 9Ob1/19s; 2Ob202/18x; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 3Ob214/19w; 10Ob3/20v; 9Ob9/22x; 2Ob126/23b; 2Ob208/23m14.12.2023

Rechtssatz

Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne kann aber bei nahem Verwandten auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden kann (so schon 2 Ob 79/00g).

Normen

ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Veröff: SZ 2002/110

2 Ob 212/04xOGH02.02.2006

Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T1)

2 Ob 53/05sOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T3)

7 Ob 28/07dOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 88/07hOGH26.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wiegt so schwer, dass sich der Ausgleich des Fernwirkungsschadens nur bei Hinzutreten eines besonders starken Zurechnungsgrundes rechtfertigen lässt; ein solcher liegt dann vor, wenn das Verhalten gerade auch gegenüber dem betroffenen Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheint, bei diesem Gesundheitsschäden herbeizuführen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden" herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/101

2 Ob 15/07fOGH14.06.2007

Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. (T6) Beis wie T1 nur: Lebensgefährte, Schockschaden mit Krankheitswert. (T7)<br/>Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T8)

2 Ob 163/06vOGH14.06.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T9)<br/>Beisatz: Ein Ersatzanspruch ist auch dann zu gewähren, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöst, sondern beispielsweise erst seine Betreuung auf Grund einer Überlastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Familienmitgliedes führt. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/96<br/>Veröff: SZ 2012/64

5 Ob 18/08wOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T12)

2 Ob 77/09aOGH03.09.2009

Auch; Auch Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T13)

9 Ob 83/09kOGH30.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T14)<br/>Veröff: SZ 2010/79

4 Ob 36/10pOGH11.05.2010

Vgl; Beisatz: Bei vorliegen eines Schockschadens mit Krankheitswert kommt es, anders als beim bloßen Trauerschmerzengeld, nicht auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit an. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/52

4 Ob 71/10kOGH08.06.2010

Auch; nur: Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. (T16)<br/>nur T6; Beis wie T4<br/>Beisatz: Eine Haftung des Beklagten für den Schockschaden der Klägerin kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die dem Beklagten vorgeworfene schuldhaft rechtswidrige Unterlassung auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin war. (T17)

2 Ob 138/10yOGH03.03.2011

Auch; nur T6

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T18)<br/>Veröff: SZ 2011/48

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2011/76<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T18a)

2 Ob 136/11fOGH13.06.2012

nur T6; nur T16; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T19)<br/>Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T20)<br/>Bem: Siehe RS0127926. (T21)

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

2 Ob 70/14dOGH22.05.2014

Auch; nur: Nach der neueren Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (vergleiche RIS-Justiz RS0031111). Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T22)<br/>Beis wie T19; Beis wie T20<br/>Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T23)<br/>

2 Ob 215/14bOGH18.12.2014

Vgl auch

1 Ob 125/16pOGH30.08.2016

Auch; nur T22

1 Ob 114/16wOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/79

2 Ob 189/16gOGH28.11.2017

nur T6

13 Os 139/17sOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T24)

9 Ob 1/19sOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T20; nur T22; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T25); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T26)

2 Ob 202/18xOGH29.04.2019

nur T22; Beisatz: Hier: Nachricht vom Tod des Sohnes. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Heilungskosten und Verdienstentgang. (T28)

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T29)

2 Ob 109/19xOGH17.12.2019

nur T6; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T30)

3 Ob 214/19wOGH22.01.2020

Beisatz: Hier: Behaupteter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch den beklagten Psychotherapeuten im Rahmen einer Lehranalyse, wobei der Gattin des Klägers allerdings erst Monate später klar wurde, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Therapeuten nicht ihrem freien Willen entsprach. (T31)

10 Ob 3/20vOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T7; nur T22; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T32)

9 Ob 9/22xOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T15

2 Ob 126/23bOGH19.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Stiefvaters auf "Schockschmerzengeld". (T33)<br/>Beisatz: Stiefvater, Mutter und minderjähriges Stiefkind (ab 2012 auch dessen Halbbruder) lebten im vorliegenden Fall jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater nach den Feststellungen den leiblichen Vater des Minderjährigen, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. (T34)<br/>Anm: Der Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" wurde in dritter Instanz nicht aufrecht erhalten.

2 Ob 208/23mOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Eine – selbst „beispiellose, äußerst innige und enge“ – rein freundschaftliche und daher in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung zum bei einem Verkehrsunfall Getöteten reicht nicht zur Qualifikation von (besten) Freunden als nahe Angehörige aus. (T35)<br/>Beisatz: Hier: zur Ersatzfähigkeit des Schockschadens eines Dritten, der nicht naher Angehöriger ist, bei qualifizierter Unfallbeteiligung. (T36)<br/>Anm: Vgl RS0134611.

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0080OB00127_02P0000_001

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