OGH 1Ob109/01p; 3Ob106/07w; 2Ob98/08p; 5Ob68/09z; 2Ob166/09i; 8Ob44/13y; 1Ob175/13m; 3Ob125/14z; 3Ob130/15m; 9Ob39/15y; 4Ob232/15v; 3Ob162/16v; 3Ob64/17h; 8Ob66/18s; 6Ob71/20i (RS0115511)

OGH1Ob109/01p; 3Ob106/07w; 2Ob98/08p; 5Ob68/09z; 2Ob166/09i; 8Ob44/13y; 1Ob175/13m; 3Ob125/14z; 3Ob130/15m; 9Ob39/15y; 4Ob232/15v; 3Ob162/16v; 3Ob64/17h; 8Ob66/18s; 6Ob71/20i21.6.2023

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.

Normen

ZPO §514 A
ZPO §517
ZPO §528 A

1 Ob 109/01pOGH29.05.2001
3 Ob 106/07wOGH28.06.2007

Ähnlich; Beisatz: Ist die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Hier: AußStrG 2005. (T2)

2 Ob 98/08pOGH29.05.2008

Auch

5 Ob 68/09zOGH28.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Mit dem Beschluss auf Berichtigung einer Entscheidung des Rekursgerichts und mit dem Beschluss auf Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels hat das Rekursgericht nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen. (T4)

2 Ob 166/09iOGH28.09.2009

Auch; Beis wie T1

8 Ob 44/13yOGH29.04.2013

Auch

1 Ob 175/13mOGH17.10.2013

Auch

3 Ob 125/14zOGH21.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich T4

3 Ob 130/15mOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T1

9 Ob 39/15yOGH29.07.2015

Auch

4 Ob 232/15vOGH30.03.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rekursgerichtliche Zurückweisung von Urkunden und weiteren Schriftsätzen. (T5)

3 Ob 162/16vOGH22.09.2016

Auch

3 Ob 64/17hOGH04.07.2017

Auch

8 Ob 66/18sOGH25.06.2018
6 Ob 71/20iOGH09.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Berichtigungsbeschluss, den das Rekursgericht nach Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung und damit außerhalb des Rekursverfahrens in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion fasste. (T6)

2 Ob 113/20mOGH14.10.2020

Beisatz: Hier: Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung aus Anlass eines Kostenrekurses. (T7)

7 Ob 173/21yOGH24.11.2021

Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens bei Streitwert unter EUR 5.000,‑ nicht anfechtbar unter Anwendung des § 528 Abs 2 ZPO. (T8)

3 Ob 104/23zOGH21.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T8<br/>Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00109_01P0000_002

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