OGH 7Ob173/21y

OGH7Ob173/21y24.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* W*, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.608,11 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Mai 2021, GZ 14 R 28/21t‑14, mit dem das Rekursverfahren unterbrochen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00173.21Y.1124.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück.

[2] Dagegen erhob die Klägerin Rekurs.

[3] Das Rekursgericht unterbrach das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 240/20h (7 Ob 112/21b) und sprach aus, dass eine Fortsetzung nur über Parteienantrag stattfinde.

[4] Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin.

[5] Die Beklagte hat sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt.

[6] Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss „im Rahmen“ des Rekursverfahrens, somit funktional als Erstgericht gefasst. § 528 ZPO ist daher jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Für solche Fälle hatte der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit des Rekurses allein nach den §§ 514 und 517 ZPO zu beurteilen sei (1 Ob 109/01p; vgl RS0115511). Diese Rechtsansicht wurde in späteren Entscheidungen wiederholt dahin präzisiert, dass aber jedenfalls die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden seien (8 Ob 66/18s; 3 Ob 64/17h; 3 Ob 125/14z; 2 Ob 98/08p; 7 Ob 141/98f). Es wäre nämlich ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst.

[8] 2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, ist der Rekurs als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

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