OGH 10ObS123/00m; 10ObS125/01g; 10ObS64/01m; 10ObS247/02z; 10ObS231/03y; 10ObS35/05b; 10ObS72/05v; 10ObS43/15v; 10ObS132/14f; 10ObS34/18z; 10ObS168/21k; 10ObS100/22m; 10ObS86/22b; 10ObS65/23s; 10ObS129/22a (RS0113972)

OGH10ObS123/00m; 10ObS125/01g; 10ObS64/01m; 10ObS247/02z; 10ObS231/03y; 10ObS35/05b; 10ObS72/05v; 10ObS43/15v; 10ObS132/14f; 10ObS34/18z; 10ObS168/21k; 10ObS100/22m; 10ObS86/22b; 10ObS65/23s; 10ObS129/22a22.6.2023

Rechtssatz

Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren (VfGH 17. 10. 1998, V 81/97). Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen.

Hier: "24-Stunden-Blutdruckmessung".

Normen

ASVG §131 Abs1

10 ObS 123/00mOGH25.07.2000
10 ObS 125/01gOGH12.06.2001

Auch; nur: Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, haben sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Kein Kostenersatz nach "Marktpreisen" in der gesetzlichen Krankenversicherung. (T1)

10 ObS 64/01mOGH14.01.2003

Auch; nur T1

10 ObS 247/02zOGH10.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Welche tariflich erfasste Pflichtleistung nun mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. (T2) Beisatz: Mangels entsprechender Tarifsätze, hat sich die Höhe des Kostenersatzes an den für vergleichbare Leistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Notwendige Transportkosten im Fall erster Hilfeleistung nach § 27 Abs 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/165

10 ObS 231/03yOGH21.10.2003

Ähnlich; Beisatz: Hier: Satzungsmäßige Kostenzuschussregelung liegt dem Sachverhalt zugrunde. (T5)

10 ObS 35/05bOGH26.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege durch diplomiertes Pflegepersonal im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.3.2005, V 97/03-13, nicht mehr anzuwenden. Es muss daher auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob und welche vergleichbaren Tarife im Gesamtvertrag enthalten sind. Dabei kommt es in erster Linie auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sachaufwand und Personalaufwand an. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Gesamtvertrag vom Hauptverband abgeschlossen wird (§ 341 Abs 1 ASVG), woraus eine gewisse inhaltliche Koordination resultiert, ist ausnahmsweise auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T6)

10 ObS 72/05vOGH27.09.2005

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ausnahmsweise ist auch eine Orientierung an den Tarifen in einem Gesamtvertrag eines anderen Krankenversicherungsträgers möglich, wenn vergleichbare Tarifpositionen im eigenen Gesamtvertrag gänzlich fehlen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: 24-Stunden-Blutdruckmessung. (T8)

10 ObS 43/15vOGH30.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Heranziehung des Vertragstarifs für eine vom Aufwand (insbesondere Geräteanschaffungsaufwand) her vergleichbare CT-Untersuchung bei der Kostenerstattung für eine MRT-Untersuchung durch einen Wahlfacharzt für Radiologie mit einem Gerät mit einer Feldstärke von unter 1 Tesla. (T9)

10 ObS 132/14fOGH30.07.2015

Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T10)

10 ObS 34/18zOGH17.04.2018

Beisatz: Hier: Kostenerstattung für Krankenbehandlung. (T11)

10 ObS 168/21kOGH25.01.2022

Beisatz: Hier: Kostenerstattung für ein "24-Stunden-Blutdruckmonitoring" (vgl auch 10 ObS 72/05v). (T12)

10 ObS 100/22mOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T13)

10 ObS 86/22bOGH13.12.2022

Vgl

10 ObS 65/23sOGH22.06.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

10 ObS 129/22aOGH22.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T14)

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00123_00M0000_001

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