1 Ob 221/99b | OGH | 25.01.2000 |
3 Ob 70/00s | OGH | 26.02.2001 |
nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1) |
3 Ob 61/01v | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch |
7 Ob 86/03b | OGH | 28.05.2003 |
nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62 |
1 Ob 90/05z | OGH | 24.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4) |
7 Ob 230/09p | OGH | 16.12.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T4 |
10 Ob 81/11a | OGH | 30.08.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 45/12t | OGH | 23.03.2012 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 119/14z | OGH | 17.07.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 106/17k | OGH | 04.07.2017 |
Auch |
4 Ob 71/23d | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit. (T5)<br/>Beisatz: hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T6) |
1 Ob 169/23v | OGH | 20.12.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00221_99B0000_002
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