OGH 3Ob70/00s

OGH3Ob70/00s26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1999, GZ 46 R 1430/99f-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Mai 1999, GZ 21 C 1/99t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, deren Ehe mit Urteil vom 31. 5. 1994 aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde, bewohnten während aufrechter Ehe ein Haus auf einer in W***** gelegenen Liegenschaft. In das beim Erstgericht anhängige Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wurde auch diese Liegenschaft einbezogen.

Aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 2. 1995, die Exekution durch Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft, deren Eigentümer der frühere Ehemann der Klägerin war, bewilligt. Die beklagte Partei, eine am 6. 2. 1996 im Firmenbuch eingetragene GmbH, stellte in diesem Verfahren einen Übernahmsantrag, der mit Beschluss vom 12. 4. 1996 gemäß § 200 Z 1 EO genehmigt wurde; der Übernahmspreis betrug S 11,375.000.

Die Klägerin erklärte in der dieser Entscheidung über den Übernahmsantrag am 12. 4. 1996 vorangegangenen Verhandlung, zwischen ihr und dem Verpflichteten sei ein Aufteilungsverfahren im Sinn der §§ 81 ff EheG anhängig. Die Liegenschaft sei Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Sie spreche sich daher gegen die Genehmigung des Übernahmsantrags aus; sie habe aus ihrer Ehe mit dem Verpflichteten ein Wohnrecht im Haus und habe auch Kredite für das Haus bezahlt. Im Übrigen stecke der Verpflichtete hinter der Übernahmswerberin.

Nach Berichtigung des Übernahmspreises, Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung und Fassung des Meistbotsverteilungsbeschlusses beantragte die beklagte Partei die zwangsweise Räumung der Liegenschaft, die mit Beschluss vom 9. 4. 1998 bewilligt wurde.

Mit der am 26. 1. 1999 eingebrachten Exszindierungsklage begehrt die Klägerin das Urteil, diese Exekution durch zwangsweise Räumung sei unzulässig. Zur Begründung brachte sie vor, ihr früherer Ehemann habe im Einvernehmen mit der beklagten Partei eine Strategie ersonnen, um sie und ihre beiden Töchter aus ihrer einzigen Wohnung zu vertreiben. Er habe ohne jede Not am 5. 6. 1992, als die Einbringung der Ehescheidungsklage gewiss gewesen sei, auf dieser Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek im Betrag von S 4,550.000 einverleiben lassen. Diese Belastung habe ausschließlich den aufgezeigten Hintergrund gehabt. Am 27. 1. 1995 habe er ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit einen vollstreckbaren Notariatsakt unterfertigt, aufgrund dessen die Hyptohekargläubigerin die Zwangsversteigerung der Liegenschaft beantragt habe. Weiters habe er einen "Ersteher" organisiert; daher sei es zur Gründung der beklagten Partei gekommen, bei der es sich um eine "Domizilgesellschaft" handle, die dazu ausersehen gewesen sei, die Liegenschaft zu erwerben. Sie habe am 19. 3. 1996 einen Übernahmsantrag gestellt, dessen Genehmigung vom 12. 4. 1996 in Rechtskraft erwachsen sei. Die beklagte Partei habe keinerlei Bedarf an dieser Wohnung. Sie (Klägerin) solle durch das Zusammenspiel der beklagten Partei mit ihrem geschiedenen Ehegatten und der Bank, die auch ein von ihr gestelltes Einlösungsangebot auf eine irrationale Weise abgelehnt habe, um ihre Wohnung gebracht werden. Ihr ehemaliger Ehemann verstoße mit dieser Vorgangsweise gegen die in § 97 ABGB wurzelnde Verpflichtung, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit sie und ihre Töchter diese Wohnung, auf die sie angewiesen seien, nicht verlieren.

Die beklagte Partei wendete ein, beim Vorbringen der Klägerin handle es sich um haltlose Vermutungen. Die Klägerin besitze schon nach ihren Behauptungen keine materiellen Rechte am Exekutionsobjekt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein auf § 97 ABGB gestützter Sicherungsanspruch bestehe grundsätzlich nur im Verhältnis der Ehepartner zueinander. Der bedürftige Ehegatte habe gegen einen Dritten nicht nur bei arglistigem Zusammenwirken oder bei Verleitung zum Vertragsbruch Ansprüche, sondern bereits bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechts. Der Dritte müsse allerdings ohne konkreten Anhaltspunkt weder von sich aus Nachforschungen einleiten noch mit dem anderen Ehegatten Kontakt aufnehmen, um das Bestehen eines Anspruchs nach § 97 ABGB zu prüfen. Wenn der Dritte bei Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft gutgläubig gewesen sei, schade ihm eine nachträglich eingetretene Kenntnis vom Wohnungsbedürfnis nicht. Der Anspruch gegen den Dritten sei auf Schadenersatz, vor allem Naturalrestitution im Sinn des § 1323 ABGB, gerichtet; der beeinträchtigte Ehegatte könne seinen Anspruch auch in einem vom Dritten eingeleiteten Räumungsprozess einredeweise geltend machen, aber auch durch Widerspruchsklage gemäß § 37 EO in einer Zwangsversteigerung. Die Scheidung führe zwar grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs nach § 97 ABGB; er wirke jedoch dann, wenn der verfügungsberechtigte Ehegatte über die Wohnung noch nicht disponiert habe, bei rechtzeitiger Einleitung des Aufteilungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss fort.

Aus dieser Rechtslage sei hier für die Klägerin nichts zu gewinnen. Mit der vollständigen Erfüllung der Übernahmebedingungen habe die beklagte Partei als Übernehmer einen Räumungsanspruch im Sinn des § 349 EO erworben. Gegen diese Räumungsexekution könne zwar grundsätzlich Klage gemäß § 37 EO erhoben werden; ein bloßer Hinweis darauf, dass die Klägerin mit dem früheren Eigentümer verheiratet gewesen sei und dass nach wie vor ein nacheheliches Aufteilungsverfahren anhängig sei, vermöge die Behauptung eines materiellen Rechtes, das die Exekutionsführung unzulässig mache, nicht zu ersetzen. Vielmehr sei hier davon auszugehen, dass die beklagte Partei wirksam Eigentum an der Liegenschaft erworben habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision im Hinblick auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei. Der in der Berufung im Wesentlichen geltend gemachte sekundäre Verfahrensmangel liege nicht vor. Der ehemalige Ehemann der Klägerin habe die Verfügung, die letztlich zum Verkauf der Liegenschaft geführt habe, auf der sich die Wohnung befindet, bereits vor der Scheidung getroffen, nämlich durch die Verpfändung der Liegenschaft am 5. 6. 1992. Dass diese - auch später bei Unterfertigung des vollstreckbaren Notariatsaktes - schlechtgläubig gewesen wäre, werde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Die beklagte Partei habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert.

Darüber hinaus setze der im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Im Hinblick auf den Eigentumserwerb durch die beklagte Partei im zwischenzeitig beendeten Zwangsversteigerungsverfahren stehe aber dem geschiedenen Ehegatten der Klägerin keine Verfügungsberechtigung und insbesondere auch kein Benützungsrecht an dieser Liegenschaft zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, wonach die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbenützung der Ehewohnung gegen den dritten Erwerber - hier die beklagte Partei - im Fall einer absichtlichen Kollusion möglich ist; sie ist auch berechtigt.

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 32/00b mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre zum Antrag der nun klagenden Partei, die Exekution durch zwangsweise Räumung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Rechtsstreits aufzuschieben, ausgeführt hat, kann sich der Verpflichtete oder ein Dritter gegen die Exekution auf Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft nach § 156 Abs 2 EO sei es mit einer exekutionsrechtlichen Klage, sei es mit einer diesen Klagen nachgebildeten Klage zur Wehr setzen.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, dass ihr ehemaliger Ehegatte, die seinerzeit die Zwangsversteigerung betreibende Partei und die beklagte Partei mit der Absicht zusammengespielt hätten, ihren in § 97 ABGB wurzelnden Anspruch zu vereiteln. Die beklagte GmbH sei nur zu dem Zweck gegründet worden, die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, zu erwerben.

Die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanzen, die zur Verneinung des hier geltend gemachten Anspruchs führten, sind nicht tragfähig.

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 221/99b (= ÖBA 2000, 925), die den Erwerb einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus in einer Zwangsversteigerung betrifft, ausgeführt hat, verpflichtet § 97 erster Satz ABGB den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB (SZ 58/126) setze eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung könne auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen (6 Ob 507/96 = WoBl 1998, 122). Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft könne sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen. Anders sei die Rechtslage dann, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten - oder der Ersteher einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten, als Ehewohnung dienenden Haus - schlechtgläubig ist. Der Oberste Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung (MietSlg 32/38; EFSlg 50.258; SZ 56/26; SZ 60/281; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 ua) und in Übereinstimmung mit der Lehre (Pichler in Rummel**2 § 97 Rz 4 ff [nunmehr Stabentheiner in Rummel3 § 97 Rz 6]; Schwimann in Schwimann**2 § 97 Rz 10; Schwind, EheR**2, 79 Rz 4.2) die Ansicht, dass sich zwar der aus § 97 ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten richte, aber ausnahmsweise auch ein Dritter zu dem in der Naturalrestitution (Schwimann aaO § 97 Rz 12 mwN) bestehenden Schadenersatz verpflichtet sei, sofern die Voraussetzungen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (vgl dazu 1 Ob 503/95 = SZ 68/22) zu bejahen sind. Der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sei somit nach herrschender Auffassung auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt und könne diesem, etwa dessen Räumungsklage, seinen familienrechtlichen Wohnungsbewahrungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten (RIS-Justiz RS0009661).

Die Klägerin hat auch vorgebracht, ihr auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen Dritte bestehe auch dann, wenn diese in Kenntnis des Forderungsrechtes des verletzten Ehegatten dessen Anpruch beeinträchtigen (ON 9 AS 49). Der beklagten Partei sei bewusst gewesen, dass die Liegenschaft von der Klägerin und ihren mit dem geschiedenen Ehegatten gemeinsamen Kindern bewohnt werde; die Genehmigung des Übernahmsantrages habe der beklagten Partei zwar das "zivile Eigentum" an der Liegenschaft verschafft, nicht jedoch den Besitz der Liegenschaft eingeräumt (Protokoll der Tagsatzung vom 7. 4. 1999 ON 12).

Es ist somit auch in Betracht zu ziehen, ob die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei schon deshalb gegeben ist, weil die Klägerin ihren Anspruch schon in dem über den Übernahmsantrag durchgeführten Verfahren eingewendet hat. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen:

Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 221/99b = ÖBA 2000, 925 mwN) genügt zwar bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechtes zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber die obligatorische Position kannte oder kennen musste. Hier ist allerdings zu bedenken, dass die beklagte Partei die Liegenschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwarb. Nach ständiger, zu der - hier noch maßgebenden - Rechtslage vor der EO-Nov 2000 ergangenen Rechtsprechung (SZ 50/120; NZ 1992, 61; EvBl 1993/56; ÖBA 2000, 925

ua) sind allein die Versteigerungsbedingungen für die Frage maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat; es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nicht etwas anderes ergibt. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechts kommt es nach dieser Rechtsprechung - im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerb (SZ 39/146, SZ 56/26 ua) - grundsätzlich nicht an, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat (5 Ob 683/83; ÖBA 1991, 597; JBl 1994, 613; ÖBA 2000, 925 ua). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, zumal hiefür auch die Überlegungen sprechen, die von Angst in Angst, EO § 150 Rz 11 zum vergleichbaren Fall der Berücksichtigung nicht verbücherter Dienstbarkeiten angestellt wurden.

Für den hier zu beurteilenden Fall einer Übernahme der Liegenschaft haben dieselben Grundsätze zu gelten (Heller/Berger/Stix 1411 unter Hinweis auf die FB zu § 200 P4). Die - bisher allein feststehende - bloße Kenntnis der beklagten Partei von den von der Klägerin behaupteten Rechten aufgrund deren Vorbringens in der der Genehmigung des Übernahmsantrags vorangehenden Tagsatzung reicht somit nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei zu bejahen.

Es ist aber anerkannt, dass zum Schadenersatz verpflichtende Rechtswidrigkeit dann vorliegt, wenn jemand in arglistiger Kollusion (in absichtlichem Zusammenspiel) mit dem Schuldner eines Forderungsrechts durch Verletzung dieses Rechts einen Schaden verursacht (vgl die einen vergleichbaren Fall betreffende

Entscheidung SZ 60/281 = EF 55.152 = EvBl 1988/57 sowie JBl 1981, 535

= EvBl 1981/144, SZ 62/80, ÖBA 2000, 925 ua zT mwN auch aus dem Schrifttum). Dies wird von der Klägerin hier, wie erwähnt, geltend gemacht, weil sie unter anderem vorbrachte, dass sie "durch das Zusammenspiel der beklagten Partei mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin [= Verpflichteter] und der Landeshypothekenbank [= betreibende Partei] die Klägerin und deren Kinder um ihre Wohnung gebracht werden sollten". Der von der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der frühere Ehemann der Klägerin sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht (vgl EFSlg 75.627; ÖBA 2000, 925).

Das Erstgericht wird im Sinn der dargelegten Rechtslage ein Beweisverfahren abzuführen und Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die beklagte Partei, wie von der Klägerin behauptet, bei Erwerb der Liegenschaft durch Übernahme im Zwangsversteigerungsverfahren dolos vorgegangen ist; wenn der Klägerin dieser Beweis gelingt, wäre zu klären, ob ihr der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Weiterbenützung der Ehewohnung zusteht (vgl § 82 Abs 2 EheG). Da ihr die beklagte Partei im Fall eines dolosen Verhaltens Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu leisten hätte, müsste die beklagte Partei diesen Anspruch gegen sich gelten lassen, was aber die von ihr begehrte Räumung der Liegenschaft, durch die in den angeführten Anspruch der Klägerin eingegriffen würde, unzulässig macht (ähnlich schon JBl 1994, 613). Der Klage wäre dann stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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