OGH 2Ob236/99s; 2Ob7/00v; 2Ob162/02s; 1Ob190/05f; 6Ob51/07d; 6Ob94/08d; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob57/09k; 6Ob113/11b; 4Ob43/11v; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 8Ob59/15g; 9Ob84/17v; 4Ob44/23h (RS0112502)

OGH2Ob236/99s; 2Ob7/00v; 2Ob162/02s; 1Ob190/05f; 6Ob51/07d; 6Ob94/08d; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob57/09k; 6Ob113/11b; 4Ob43/11v; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 8Ob59/15g; 9Ob84/17v; 4Ob44/23h28.3.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 C
ABGB §364 Abs3 D
ZPO §226 IIB12

2 Ob 236/99sOGH23.09.1999
2 Ob 7/00vOGH20.01.2000

Vgl auch; nur: Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden. (T1); Beisatz: Das Abstellen auf den durchschnittlich sorgfältigen Käufer bedeutet nicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handelt und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen muss. (T2); Beisatz: Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis beziehungsweise Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann. (T3)

2 Ob 162/02sOGH09.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4)

1 Ob 190/05fOGH18.10.2005

nur: Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden. (T5); Beisatz: Wer sich in einem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu Wohnzwecken ansiedelt, muss jene nachteiligen Auswirkungen der landwirtschaftlichen Nutzung von Nachbargrundstücken hinnehmen, die bereits vorher bestanden haben und die für den Emittenten ohne erhebliche eigene Nachteile nicht vermeidbar sind. (T6)

6 Ob 51/07dOGH16.03.2007

Auch; nur: Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. (T7); Beisatz: Auch wenn § 364 Abs 3 ABGB den Begriff der Ortsüblichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, könnten die konkreten örtlichen Gegebenheiten die Zumutbarkeitsgrenzen [zu Lasten des Nachbarn] verschieben. (T8); Beisatz: Hier: Hat jemand ein Grundstück samt Gebäude „inmitten eines Waldgebiets" erworben, kann er nicht, gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB, die Beseitigung des Waldes fordern. (T9)

6 Ob 94/08dOGH05.06.2008

Auch

4 Ob 13/09dOGH24.03.2009

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 160/08kOGH02.07.2009

Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 65/09sOGH16.10.2009

Vgl; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: In die Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen. (T10)

2 Ob 57/09kOGH17.02.2010

Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, haben konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war. (T11); <br/>Beisatz: Dem Kläger obliege es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit nicht erkennbar gewesen sei. (T12); Beisatz: Hier: Offenkundige Lärmimmission durch Eisenbahnanlage.(T13)

6 Ob 113/11bOGH14.09.2011

Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Lärmimmission durch Flugplatz. (T14)

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Grundstück am Wald erworben wird, bedeutet dies nicht, dass Immissionen geduldet werden müssten, die erst nachträglich durch die mangelhafte Pflege des Baumbestandes entstehen. (T15)

7 Ob 71/14pOGH21.05.2014

Auch; nur T5

7 Ob 80/14mOGH21.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Verbot, fremde Liegenschaften durch ortsunübliche Immissionen zu beeinträchtigen, hat auch den Zweck, Gesundheitsschäden des Eigentümers dieser Liegenschaft hintanzuhalten. (T16)<br/>Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden. (T17)<br/>Beisatz: Ist die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt ‑ und nicht nur für übersensible Menschen ‑ gesundheitsgefährdend oder gesundheits‑<br/>beeinträchtigend ist. Dafür trifft den betroffenen Nachbarn (Kläger) die Beweislast. (T18)<br/>

8 Ob 59/15gOGH26.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Ein zugezogener Nachbar muss sich zwar grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstücks vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden; dass beim Erwerb des Grundstücks in einem geschlossenen Siedlungsgebiet auf dem gartenmäßig genutzten Nachbargrundstück junge Waldbäume wachsen, bedeutet aber nicht, dass der Erwerber mit einem zukünftigen unbegrenzten waldartigen Wildwuchs rechnen muss. (T19)

9 Ob 84/17vOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T2

4 Ob 44/23hOGH28.03.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Burganlage im Wald (T20)

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0020OB00236_99S0000_001

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