Rechtssatz
Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (hier: Bedienung von LKW-Kränen bei Einschaltung von Hilfskräften).
Lastkraftwagen-Kräne
2 Ob 150/00y | OGH | 08.06.2000 |
nur: Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T1) |
2 Ob 14/08k | OGH | 14.02.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation. (T2) |
2 Ob 3/17f | OGH | 23.02.2017 |
Beisatz: Hier: Bei einer Bergfahrt blieb eine geistig behinderte Schülerin aus nicht feststellbaren Gründen an der Ausstiegsstelle sitzen, worauf sie die neben ihr mitfahrende, aber bereits vor dem Mädchen ausgestiegene Klägerin aus dem Sessel zog. Dabei verletzte sich die Klägerin. (T3) |
2 Ob 56/20d | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Hier: Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Waggons. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990311_OGH0002_0020OB00070_99D0000_001
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