OGH 2Ob44/01m

OGH2Ob44/01m2.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Oliver K*****, und 2. D***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 104.000,-- sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 12. November 2000, GZ 36 R 232/00m-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 26. Juli 2000, GZ 7 C 2297/99g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.923,20 (darin enthalten S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den von den beklagten Parteien zu erbringenden Entlastungsbeweis im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG als nicht erbracht angesehen, weil ein besonders umsichtiger Kraftfahrzeuglenker bei Ansichtigwerden von zwei auf der Fahrbahn einer querenden Straße stehenden Fußgängern, auch wenn diese keine Anstalten gemacht hätten, die vom PKW-Lenker benützte Fahrbahn zu überqueren, dies jedenfalls im bedenklichen Sinn ausgelegt und die Geschwindigkeit stärker vermindert oder zumindest Warnzeichen im Sinn des § 92 Abs 1 StVO abgegeben hätte. Dass der Entlastungsbeweis in einem derartigen Fall als nicht erbracht angesehen wird, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, weil dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt (RIS-Justiz RS0111708). Auf die Frage der Behauptungslast "eines alkoholisierten Kraftfahrzeughalters im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG", womit das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch begründet hat, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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