European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00187.21W.1125.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0111708). Hätte sich der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben (RS0022541); bleibt jedoch ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalls ursächlich war, geht dies zu Lasten des Halters (RS0058926). Wenn die Klägerin in der Revision (ausschließlich deswegen) vom Misslingen des Entlastungsbeweises ausgeht, weil die Erstbeklagte den Transporter nicht angehalten habe, zeigt sie schon deswegen keine für den Verfahrensausgang entscheidende, aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf, weil ein solches Anhalten nach einer dislozierten Feststellung des Erstgerichts „für den Unfallhergang“ keinen Unterschied gemacht hätte.
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