OGH 1Ob144/19m

OGH1Ob144/19m29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B*****, sowie 2. M*****, 3. M***** und 4. mj A*****, geboren am *****, jeweils *****, alle vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. C*****, 2. H*****, und 3. N*****, jeweils vertreten durch die Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG, Wien, sowie 4. F*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, und 5. S*****, vertreten durch die Rudeck Schlager Rechtsanwälte KG, Wien, hinsichtlich der erstklagenden Partei wegen 143.478 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Erst- bis Drittnebenintervenienten (Revisionsinteresse 100.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. April 2019, GZ 14 R 18/19y‑187, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 2018, GZ 33 Cg 7/14p‑168, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00144.19M.0829.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im zweiten Rechtsgang ist nur mehr das (Zahlungs- und Feststellungs-)Begehren des Erstklägers (nachfolgend kurz „Kläger“ genannt) verfahrensgegenständlich, im Revisionsverfahren nur mehr sein Feststellungsbegehren.

2. Die Revisionswerber bestreiten ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem Schadensereignis, weil nach den erstinstanzlichen Feststellungen bestimmte künftige („unfallchirurgische“) Schäden ausgeschlossen sind.

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren zulässig, solange der Eintritt eines künftigen Schadens nicht mit Sicherheit („schlechthin und absolut“; vgl RIS‑Justiz RS0038971 [T5]) ausgeschlossen werden kann (RS0039018 [T28]). Bereits die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schaden verursacht, begründet also das Feststellungsinteresse (RS0039018 [T1]), dessen Vorliegen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl RS0038949 [T4]).

4. Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass aufgrund des schädigenden Ereignisses keine weiteren „unfallchirurgischen“ (wohl gemeint: physischen) Schäden mehr eintreten werden, allerdings ist auch in Zukunft mit einem Weiterbestehen der psychischen Beschwerden des Klägers zu rechnen. Davon, dass der Eintritt künftiger Schäden mit Sicherheit auszuschließen ist, kann also keine Rede sein, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die Vorinstanzen dem (uneingeschränkten) Feststellungsbegehren stattgaben. Dass der Ausschluss des Eintritts bestimmter (hier „unfallchirurgischer“) Schäden eine andere Beurteilung erfordern würde, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Bereits das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass sich die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden nur auf das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten bezieht und nicht auf den künftigen sicheren Eintritt konkreter Schäden und deren Kausalzusammenhang mit diesem Verhalten (vgl RS0038915; siehe auch Kodek in Fasching / Konecny ³ § 228 ZPO Rz 59). Auch nach einem positiven Feststellungsurteil muss im nachfolgenden Leistungsprozess also geprüft werden, ob das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Schädigers den geltend gemachten Schaden verursacht hat (vgl RS0111722). Das Feststellungsurteil kann für die Unfallskausalität der im späteren Leistungsprozess geltend gemachten Schäden somit keine Bindungswirkung entfalten (RS0111722 [T4]), weshalb es für die Beurteilung des rechtlichen Interesses nicht darauf ankommt, ob der Eintritt bestimmter Schäden ausgeschlossen ist, solange nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis irgendeinen (weiteren) künftigen Schaden verursacht.

5. Aus der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 302/03y ist für die Revisionswerber nichts zu gewinnen, ging es dort doch um die Frage, ob das Feststellungsbegehren hinsichtlich des – hier unstrittigen – schädigenden Ereignisses (behauptete Mängel einer Sache) hinreichend konkretisiert wurde.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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