OGH 5Ob402/97x; 5Ob50/02t; 5Ob258/06m; 5Ob25/08z; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob38/15x; 5Ob44/17g; 5Ob84/18s; 5Ob246/18i; 5Ob248/18h; 5Ob154/19m; 5Ob85/20s; 5Ob182/21g; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob152/23y (RS0109247)

OGH5Ob402/97x; 5Ob50/02t; 5Ob258/06m; 5Ob25/08z; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob38/15x; 5Ob44/17g; 5Ob84/18s; 5Ob246/18i; 5Ob248/18h; 5Ob154/19m; 5Ob85/20s; 5Ob182/21g; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob152/23y19.10.2023

Rechtssatz

Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16

5 Ob 402/97xOGH09.12.1997
5 Ob 50/02tOGH12.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar. (T1)

5 Ob 258/06mOGH29.12.2006

Beisatz: Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft. (T2)

5 Ob 25/08zOGH14.07.2008

Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T3)

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Beisatz: Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten. (T4)

5 Ob 204/13fOGH27.11.2013

Beisatz: Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle. (T5)

5 Ob 5/15vOGH27.01.2015

Auch

5 Ob 38/15xOGH19.05.2015
5 Ob 44/17gOGH29.08.2017
5 Ob 84/18sOGH18.07.2018

Auch; Beisatz: Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit. (T6)

5 Ob 246/18iOGH20.02.2019
5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Beisatz: Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle. (T7)

5 Ob 154/19mOGH22.10.2019

Beisatz: Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle. (T8)

5 Ob 85/20sOGH23.06.2020

Beisatz: Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft. (T9)<br/>

5 Ob 182/21gOGH04.04.2022
5 Ob 78/22iOGH21.12.2022
3 Ob 91/23pOGH25.05.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen". (T10)

5 Ob 152/23yOGH19.10.2023

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00402_97X0000_001

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