OGH 11Os117/97; 11Os44/03; 15Os112/04; 14Os82/05y; 11Os78/06i; 14Os26/07s; 14Os27/07p; 15Os23/07b; 11Os131/06h; 11Os124/17w (RS0108845)

OGH11Os117/97; 11Os44/03; 15Os112/04; 14Os82/05y; 11Os78/06i; 14Os26/07s; 14Os27/07p; 15Os23/07b; 11Os131/06h; 11Os124/17w19.4.2023

Rechtssatz

Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.GP 65).

Normen

StPO §363a

11 Os 117/97OGH11.11.1997
11 Os 44/03EGMR05.08.2003

Auch; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungshaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)

15 Os 112/04OGH18.11.2004

Auch

14 Os 82/05yOGH20.09.2005

Vgl auch

11 Os 78/06iOGH24.10.2006

Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. (T2)

14 Os 26/07sOGH10.04.2007

Auch; nur T2

14 Os 27/07pOGH10.04.2007

Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen. (T3)

15 Os 23/07bOGH23.04.2007

Auch; nur T3

11 Os 131/06hOGH23.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen eines Urteils des EGMR ist keine zwingende Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens (siehe dazu RS 0122228). (T4)

11 Os 124/17wOGH12.12.2017

Auch

14 Os 123/22bOGH24.01.2023

Vgl; nur T2

13 Os 12/23yOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Gemäß Art 28 Abs 2 MRK endgültiges Urteils des EGMR. Die im Stamm-Rechtssatz enthaltene Aussage, wonach Urteile des EGMR "stets" endgültig seien, trifft nach der nunmehrigen Rechtslage nicht mehr zu (siehe Art 44 Abs 2 MRK iVm Art 43 MRK). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0110OS00117_9700000_001

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