OGH 10Ob89/97d; 1Ob22/06a; 6Ob211/07h; 4Ob166/09d; 1Ob35/10v; 7Ob31/11a; 1Ob103/11w; 4Ob83/12b; 3Ob132/17h; 3Ob128/19y; 1Ob121/23k (RS0108294)

OGH10Ob89/97d; 1Ob22/06a; 6Ob211/07h; 4Ob166/09d; 1Ob35/10v; 7Ob31/11a; 1Ob103/11w; 4Ob83/12b; 3Ob132/17h; 3Ob128/19y; 1Ob121/23k13.7.2023

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z5 F5
AußStrG 2005 §73

10 Ob 89/97dOGH12.08.1997
1 Ob 22/06aOGH04.04.2006

nur: Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1)<br/>Beisatz: Sofern die Aufhebung ex tunc wirkt; das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. (T3)

6 Ob 211/07hOGH07.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Verfahren über die Unterlassungsklage wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/172

4 Ob 166/09dOGH19.11.2009

Auch; nur T1

1 Ob 35/10vOGH09.03.2010

nur T1; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund ist auf die Aufhebung eines im Vorprozess präjudiziellen Zivilurteils auszudehnen. (T5)<br/>Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Z 7 zur Verfügung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/22

7 Ob 31/11aOGH18.05.2011

Auch; nur T1

1 Ob 103/11wOGH21.06.2011
4 Ob 83/12bOGH12.06.2012

Veröff: SZ 2012/63

3 Ob 132/17hOGH30.08.2017

Auch

3 Ob 128/19yOGH29.08.2019

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts. (T7)

1 Ob 121/23kOGH13.07.2023

Beisatz: Hier: zu § 73 AußStrG; (T8)

Dokumentnummer

JJR_19970812_OGH0002_0100OB00089_97D0000_001

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