OGH 4Ob87/97s; 6Ob182/99d; 9Ob238/01t; 10Ob98/02p; 9Ob60/09b; 9Ob54/23s (RS0107611)

OGH4Ob87/97s; 6Ob182/99d; 9Ob238/01t; 10Ob98/02p; 9Ob60/09b; 9Ob54/23s18.10.2023

Rechtssatz

Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Normen

PHG §8 Z2

4 Ob 87/97sOGH08.04.1997

Veröff: SZ 70/61

6 Ob 182/99dOGH15.12.1999

Vgl

9 Ob 238/01tOGH24.10.2001

Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche (Entwicklungsrisiko verneint). (T1)

10 Ob 98/02pOGH22.10.2002

Vgl

9 Ob 60/09bOGH30.06.2010

nur: Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war. (T2); Beisatz: Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. (T3); Bem: Siehe RS0126150. (T4); Beis wie T1 nur: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T5); Veröff: SZ 2010/77

9 Ob 54/23sOGH18.10.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00087_97S0000_005

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