OGH 1Ob2386/96f; 6Ob316/98h; 9Ob52/01i; 6Ob30/03k; 2Ob309/03k; 9ObA85/05y; 2Ob187/11f; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b; 1Ob40/16p; 5Ob229/18i; 1Ob225/19y; 10Ob23/20k; 10Ob10/22a; 6Ob54/22t; 9Ob46/22p; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b (RS0106813)

OGH1Ob2386/96f; 6Ob316/98h; 9Ob52/01i; 6Ob30/03k; 2Ob309/03k; 9ObA85/05y; 2Ob187/11f; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b; 1Ob40/16p; 5Ob229/18i; 1Ob225/19y; 10Ob23/20k; 10Ob10/22a; 6Ob54/22t; 9Ob46/22p; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b17.5.2023

Rechtssatz

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §528 Abs2 Z2 K
JN §40a
JN §44
MRG §37 Abs3 Z16

1 Ob 2386/96fOGH16.12.1996
6 Ob 316/98hOGH22.04.1999

Beisatz: Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO richtet. (T1)

9 Ob 52/01iOGH28.03.2001

nur: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T2)

6 Ob 30/03kOGH20.03.2003
2 Ob 309/03kOGH12.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T3)

9 ObA 85/05yOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T3 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4)

2 Ob 187/11fOGH10.11.2011

Vgl aber, Vgl Beis wie T3; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T5)

3 Ob 32/14yOGH08.04.2014

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 26/15bOGH03.03.2015

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 40/16pOGH31.03.2016

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 225/19yOGH21.01.2020

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T6)

10 Ob 23/20kOGH28.07.2020

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T7)

10 Ob 10/22aOGH24.05.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T8)

6 Ob 54/22tOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

9 Ob 46/22pOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 17/23bOGH17.02.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

6 Ob 17/23bOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02386_96F0000_001

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