Rechtssatz
Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig.
6 Nd 510/02 | OGH | 19.08.2002 |
nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der Begründung dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T1) |
1 Nc 115/02f | OGH | 06.12.2002 |
nur T1; Beisatz: Einer Übertragung gemäß § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen, aber nicht örtliche Zuständigkeitsgrenzen entgegenstehen. (T2) |
4 Nc 18/03i | OGH | 30.06.2003 |
nur: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. (T3); Beisatz: Ein verspätet gestellter Übertragungsantrag nach § 31a JN ist jedoch wie ein Antrag nach § 31 JN zu behandeln. (T4) |
7 Nc 21/07h | OGH | 05.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die bloß fernmündliche Äußerung gegenüber dem Erstrichter, lieber in Feldkirch verhandeln zu wollen, kann allerdings nicht als Delegierungsantrag im Sinn des § 31a Abs 1 JN angesehen werden, zumal noch ein schriftlicher Antrag in Aussicht gestellt wurde. (T5) |
6 Nc 14/08y | OGH | 22.09.2008 |
Beisatz: Hier: Der Beklagtenvertreter hat den Antrag im Namen beider Parteien gestellt und formuliert. Da allerdings der Beklagtenvertreter weder die Klägerin noch deren Rechtsfreundin vertritt, liegt kein formeller Antrag (auch) der Klägerin auf Delegierung nach § 31a Abs 1 JN vor, weshalb das Erstgericht letztlich zu Recht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN vorgelegt hat. (T6) |
5 Nc 17/11m | OGH | 07.09.2011 |
Auch; nur: Im Falle eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags hat daher das Gericht erster Instanz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden. (T7) |
9 Nc 21/18i | OGH | 02.11.2018 |
nur: Der Oberste Gerichtshof ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrages unzuständig. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19960909_OGH0002_0100ND00502_9600000_001
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