Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt mit Mahnklage vom 17. 6. 2011 von der Beklagten Zahlung von 23.306,20 EUR sA für restlichen Werklohn.
Gegen den vom Landesgericht Klagenfurt am 20. 6. 2011 erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte rechtzeitig Einspruch.
Am 20. 7. 2011 brachten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz einen einvernehmlichen Antrag auf Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt ein. Eine mündliche Streitverhandlung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anberaumt.
Das Landesgericht Klagenfurt legte den Delegierungsantrag - mit befürwortender Stellungnahme - dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung jedoch nicht berufen:
Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0107485). Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486).
Im Falle eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags hat daher das Gericht erster Instanz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).
Die Akten sind demgemäß dem Landesgericht Klagenfurt zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.
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