OGH 8Nd3/00

OGH8Nd3/008.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 8 als Masseverwalter im Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Johann S*****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/3 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, wegen S 3,450.000 s. A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden an das Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Zahlung von Schmerzengeld und Verdienstentgang schuldig zu erkennen, weil er als Blutplasmaspender auf Grund unsachgemäßer und unhygienischer Behandlung mit Hepatits C infiziert worden sei.

Die Beklagte bestritt kausales Verschulden und wendete Verjährung ein. Sie beantragte in ihrer Klagebeantwortung, die Rechtssache möge gemäß § 31a Abs 2 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übertragen werden, weil dort ein weiteres vom Kläger angestrengtes Verfahren mit der Behauptung identen schädigenden Verhaltens behänge.

Der Kläger erklärte sein Einverständnis mit der beantragten Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.

Gemäß § 31a Abs 1 JN, hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen (SZ 66/92; 10 Ob 502/96; 6 Nd 502/97; Fasching, Komm2 Rz 2 zu § 31a JN). Auch über einen Antrag gemäß Absatz 2 der genannten Gesetzesstelle hat das Erstgericht zu entscheiden, wie sich aus § 31a Abs 3 JN ergibt.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (10 Ob 502/96). Im Fall eines gemeinsamen Parteienantrages lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN iSd Parteienantrages zu entscheiden. Eine Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn der übereinstimmende Antrag der Parteien in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (10 Nd 502/96; 6 Nd 502/97).

Zur Entscheidung ist somit gemäß § 31a JN das Erstgericht berufen.

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