Rechtssatz
Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist.
13 Os 112/01 | OGH | 17.04.2002 |
Auch; Beisatz: In dem Beweisantrag müssen die Beweisthemen so substantiiert werden, dass bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Beurteilung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten ist. (T1) |
12 Os 36/04 | OGH | 23.09.2004 |
Auch; Beisatz: Wird der Sachverständige im Sinne des § 126 Abs 1 StPO nochmalig vernommen, so hat der Antragsteller fundiert darzutun, weshalb die behaupteten Bedenken gegen das Gutachten nicht aufgeklärt wurden, es also weiterhin Mängel iSd §§ 125, 126 StPO aufweist. (T2) |
12 Os 12/14b | OGH | 03.04.2014 |
auch; Beisatz: Durfte der Angeklagte den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu sämtlichen gegen sein Gutachten erhobenen Kritikpunkten befragen und bezog dieser auch Stellung, so bedarf es für einen Beweisantrag auf Gutachtensergänzung oder Abberufung des Sachverständigen und Bestellung eines neuen einer fundierten Darlegung, weshalb behauptete Bedenken nicht aufgeklärt wären. (T3) |
17 Os 25/14a | EGMR | 11.08.2014 |
Auch |
11 Os 103/14b | OGH | 25.11.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960801_OGH0002_0150OS00093_9600000_001
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