OGH 1Ob2117/96x; 1Ob2386/96f; 1Ob202/00p; 9Ob52/01i; 6Ob30/03k; 2Ob309/03k; 9ObA85/05y; 2Ob187/11f; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b; 1Ob40/16p; 5Ob229/18i; 1Ob225/19y; 10Ob23/20k; 10Ob10/22a; 6Ob54/22t; 9Ob46/22p; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b (RS0103854)

OGH1Ob2117/96x; 1Ob2386/96f; 1Ob202/00p; 9Ob52/01i; 6Ob30/03k; 2Ob309/03k; 9ObA85/05y; 2Ob187/11f; 3Ob32/14y; 1Ob26/15b; 1Ob40/16p; 5Ob229/18i; 1Ob225/19y; 10Ob23/20k; 10Ob10/22a; 6Ob54/22t; 9Ob46/22p; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b17.5.2023

Rechtssatz

Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.

Normen

JN §40a
MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §528 Abs2 Z2 K

1 Ob 2117/96xOGH25.06.1996
1 Ob 2386/96fOGH16.12.1996
1 Ob 202/00pOGH29.08.2000

Veröff: SZ 73/129

9 Ob 52/01iOGH28.03.2001

Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der nur vom 5. Senat vertretenen Gegenmeinung, welche mit der Entscheidung 5 Ob 75/93 = RZ 1995/5 ihren Ausgang nahm, bei Beschlüssen durch ein Rekursgericht streng am Konformatsprinzip des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festhält und die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht analog auf die Überweisung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anwendet. (T1)

6 Ob 30/03kOGH20.03.2003
2 Ob 309/03kOGH12.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T2)

9 ObA 85/05yOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T2 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T3)

2 Ob 187/11fOGH10.11.2011

Vgl aber; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T4)

3 Ob 32/14yOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 26/15bOGH03.03.2015

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 40/16pOGH31.03.2016

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 225/19yOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T5)

10 Ob 23/20kOGH28.07.2020

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4;Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T6)

10 Ob 10/22aOGH24.05.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T7)

6 Ob 54/22tOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 46/22pOGH14.07.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 17/23bOGH17.02.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

6 Ob 17/23bOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02117_96X0000_002

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