OGH 1Ob529/94; 5Ob183/09m; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob198/10v; 5Ob197/10x; 5Ob29/15y; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob173/16a; 8Ob112/18f; 5Ob106/22g (RS0083550)

OGH1Ob529/94; 5Ob183/09m; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob198/10v; 5Ob197/10x; 5Ob29/15y; 6Ob3/14f; 5Ob61/16f; 5Ob173/16a; 8Ob112/18f; 5Ob106/22g31.1.2023

Rechtssatz

Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §17 Abs3
WEG 2002 §20 Abs1

1 Ob 529/94OGH11.03.1994

Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490

5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Eine gesetzwidrige Weisung an den Verwalter ist unbeachtlich. (T1)<br/>Bem: Hier: Der Kostentragungsregelung des § 32 WEG 2002 widersprechende Weisung. (T2)

5 Ob 147/09tOGH18.02.2010

Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3)

5 Ob 209/09kOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Die Verwaltungsaufgaben des Verwalters sind im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbar. (T4)

5 Ob 198/10vOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter (hier: über die Nichteinholung eines Energieausweises nach § 20 Abs 3a WEG) liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt; die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll. (T5)

5 Ob 197/10xOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 29/15yOGH24.03.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25

6 Ob 3/14fOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus, der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (§ 24 Abs 1 WEG) gefasst wird. (T6)<br/>Beisatz: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen selbständig setzen. (T7)<br/>Beisatz: Die Schutzpflicht des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. (T8)<br/>Beisatz: Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen. (T9)

5 Ob 61/16fOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 173/16aOGH22.11.2016

Auch; Beis wie T7

8 Ob 112/18fOGH24.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

5 Ob 106/22gOGH31.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00529_9400000_005

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