OGH 4Ob159/93; 4Ob251/97h; 4Ob225/98m; 4Ob143/00h; 4Ob78/02b; 4Ob29/03y; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob80/19x; 4Ob55/23a (RS0078130)

OGH4Ob159/93; 4Ob251/97h; 4Ob225/98m; 4Ob143/00h; 4Ob78/02b; 4Ob29/03y; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob80/19x; 4Ob55/23a31.5.2023

Rechtssatz

Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.

Normen

UWG §1 D2d
UWG §1 D3a
UWG §1 D3b
UWG §1 D3d
UWG §2 D2

4 Ob 159/93OGH30.11.1993
4 Ob 251/97hOGH23.09.1997

Vgl auch

4 Ob 225/98mOGH29.09.1998

Vgl auch

4 Ob 143/00hOGH23.05.2000

Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)

4 Ob 78/02bOGH09.04.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)

4 Ob 29/03yOGH25.03.2003

Vgl auch; nur T1

4 Ob 246/06iOGH13.02.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/21

4 Ob 90/07zOGH12.06.2007

Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)

4 Ob 141/09bOGH20.10.2009
4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)

4 Ob 94/13xOGH09.07.2013

Auch; Beis wie T4

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Veröff: SZ 2019/62

4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

nur: Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00159_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)