OGH 2Ob22/93; 9Ob363/97s; 2Ob68/95; 2Ob153/00i; 2Ob58/02x; 2Ob246/04x; 2Ob100/10k; 2Ob125/11p; 2Ob142/16w; 1Ob159/18s; 5Ob139/21h; 2Ob192/23h (RS0030928)

OGH2Ob22/93; 9Ob363/97s; 2Ob68/95; 2Ob153/00i; 2Ob58/02x; 2Ob246/04x; 2Ob100/10k; 2Ob125/11p; 2Ob142/16w; 1Ob159/18s; 5Ob139/21h; 2Ob192/23h21.11.2023

Rechtssatz

Es kann nicht bloß deshalb, weil der Kläger den monatlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Es ist auch in diesem Fall der Verdienstentgangsanspruch als ein Rentenanspruch zu beurteilen (so schon ZVR 1990/121).

Normen

ABGB §1325 D2a
ABGB §1480

2 Ob 22/93OGH27.05.1993

Veröff: ZVR 1994/40 S 120

9 Ob 363/97sOGH11.02.1998
2 Ob 68/95OGH19.03.1998

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Höhe des Verdienstentganges schwankt und etwa auch für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen. (T1)

2 Ob 153/00iOGH02.08.2000

nur: Auch der Verdienstentganganspruch ist als ein Rentenanspruch zu beurteilen. (T2)

2 Ob 58/02xOGH21.05.2003

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Eine regelmäßig als Rente zuzusprechende Verdienstentgangsentschädigung fällt unter die dreijährige Frist des § 1480 ABGB. (T3)

2 Ob 246/04xOGH20.01.2005

Auch

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

Vgl auch; Auch Beis wie T3

2 Ob 125/11pOGH13.06.2012

Auch

2 Ob 142/16wOGH20.06.2017

Auch; Beisatz: Auch später begehrte Erhöhungsbeträge sind Teil der (erhöhten) Rente, mit der sie eine Einheit bilden, und somit ebenfalls Rentenforderungen. (T4); Veröff: SZ 2017/70

1 Ob 159/18sOGH26.09.2018

Auch

5 Ob 139/21hOGH28.09.2021

Vgl

2 Ob 192/23hOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0020OB00022_9300000_001

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