Rechtssatz
Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.
2 Ob 2292/96i | OGH | 31.03.1998 |
Beisatz: Nach der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/60 |
5 Ob 108/07d | OGH | 28.08.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft aufgehoben. Im gegenständlichen Fall wurde die Witwe Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände mit der Verpflichtung, einen bestimmten Erbteilungsbetrag zu bezahlen. (T2) |
2 Ob 123/07p | OGH | 27.09.2007 |
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft aufgehoben. (T3) |
2 Ob 100/22b | OGH | 25.10.2022 |
Beisatz: Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00527_9300000_001
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