OGH 15Os42/92; 14Os80/00; 15Os110/01; 13Os34/01; 14Os69/03; 13Os90/06v; 12Os105/07v; 11Os27/08t; 15Os80/08s; 13Os107/08x (RS0100172)

OGH15Os42/92; 14Os80/00; 15Os110/01; 13Os34/01; 14Os69/03; 13Os90/06v; 12Os105/07v; 11Os27/08t; 15Os80/08s; 13Os107/08x24.1.2023

Rechtssatz

Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder StPO 3. Auflage § 285 E 33 f, 36 f, 41).

Normen

GRBG §3 Abs1
StPO §41 Abs6
StPO §285 Abs1

15 Os 42/92OGH26.11.1992
14 Os 80/00OGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1)

15 Os 110/01OGH06.09.2001

nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich. (T2) Beisatz: Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. (T3)

13 Os 34/01OGH26.09.2001

nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Undifferenzierte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf "zahlreiche Anträge". (T5)

14 Os 69/03OGH27.01.2004

Auch; nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T6)

13 Os 90/06vOGH13.09.2006

Auch; nur T6; Beisatz: Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausgeführte, nach jener des Wahlverteidigers beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde, unbeachtlich. (T7)

12 Os 105/07vOGH18.10.2007

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser eingebrachter Schriftsatz. (T8)

11 Os 27/08tOGH01.04.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenes persönliches Schreiben des Angeklagten. (T9)

15 Os 80/08sOGH26.06.2008

Beis wie T1

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat. (T10)

14 Os 104/08pOGH23.09.2008

Vgl; nur T6

13 Os 71/10fOGH19.08.2010

Auch

15 Os 102/11fOGH16.11.2011

Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten persönlich. (T11)

13 Os 131/12gOGH02.07.2013

nur T6; Auch Beis wie T8

28 Os 15/14mOGH25.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T12)

13 Os 4/15kOGH10.06.2015

nur T6

14 Os 57/15mOGH04.08.2015

Auch; nur T6

15 Os 88/15bOGH26.08.2015

Auch; Beisatz: Unzulässig ist auch ein Verweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine vom Angeklagten selbst verfasste Stellungnahme. (T13)

13 Os 82/15fOGH09.03.2016
15 Os 54/17fOGH28.06.2017

Auch; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T14)

20 Ds 3/18yOGH22.05.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12

13 Os 106/18iOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T14

12 Os 13/19gOGH13.02.2019

Auch; Beisatz: Ein Verweis der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen in der Haftbeschwerde ist unzulässig. (T15)

12 Os 137/18sOGH09.05.2019
14 Os 112/18dOGH21.05.2019

Auch

15 Os 34/19tOGH10.07.2019

Vgl; Beisatz: Verweis auf die Anklageschrift. (T16)

15 Os 68/20vOGH10.08.2020

Vgl

14 Os 135/22tOGH24.01.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_025

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