OGH 1Ob644/92; 6Ob535/94; 6Ob626/95; 10Ob399/97t; 6Ob157/98a; 1Ob53/98w; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 9Ob109/03z; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 4Ob240/15w; 4Ob61/20d; 5Ob127/23x (RS0071543)

OGH1Ob644/92; 6Ob535/94; 6Ob626/95; 10Ob399/97t; 6Ob157/98a; 1Ob53/98w; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 9Ob109/03z; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 4Ob240/15w; 4Ob61/20d; 5Ob127/23x21.8.2023

Rechtssatz

Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend.

Normen

PHG §5 Abs1 Z1

1 Ob 644/92OGH11.11.1992

Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179

6 Ob 535/94OGH09.06.1994

Veröff: SZ 67/105

6 Ob 626/95OGH12.10.1995

Auch; nur: Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend. (T1)

10 Ob 399/97tOGH28.04.1998

Vgl auch

6 Ob 157/98aOGH16.07.1998

Auch; nur T1

1 Ob 53/98wOGH24.11.1998
1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

Beisatz: Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T2); Veröff: SZ 73/151

8 Ob 183/00wOGH21.12.2000

Beis wie T2

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T3); Veröff: SZ 74/62

1 Ob 169/02pOGH30.09.2002

Beis wie T3

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T5)

7 Ob 125/03pOGH01.10.2003

nur: Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T6)

2 Ob 311/03dOGH15.01.2003

Beis wie T3

6 Ob 7/03bOGH19.02.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 109/03zOGH17.03.2004

Beis wie T4; Beisatz: Eine Instruktion darüber, dass erkennbar aneinander reibende Metallteile (hier: einer Schaukelanlage) geschmiert, bzw regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen, ist nicht erforderlich. (T7)

6 Ob 272/03yOGH27.05.2004

Beis wie T3

5 Ob 108/04zOGH29.10.2004

Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8); Beisatz: Hier: Lötlampe. (T9)

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T10)

6 Ob 215/11bOGH13.09.2012

Beisatz: Es liegt nicht im Erfahrungswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchers, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten. (T11); Veröff: SZ 2012/88

3 Ob 8/14vOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T4

3 Ob 168/14yOGH22.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T12)

4 Ob 240/15wOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T4

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020

Beis wie T4

5 Ob 127/23xOGH21.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00644_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)