OGH 4Ob1560/92; 1Ob596/92; 1Ob631/94; 3Ob552/95; 10Ob516/95; 9Ob2072/96p; 4Ob75/97a; 9Ob234/97w; 3Ob21/98d; 3Ob2275/96x; 10Ob370/99f; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 9Ob96/03p; 3Ob186/03d; 8Ob4/06f; 1Ob77/06i; 7Ob273/06g; 5Ob233/07m; 8Ob46/09m; 3Ob43/14s; 3Ob153/14t; 6Ob91/15y; 3Ob14/16d; 3Ob12/17m; 6Ob54/18m; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 10Ob85/18z; 4Ob166/23z (RS0079240)

OGH4Ob1560/92; 1Ob596/92; 1Ob631/94; 3Ob552/95; 10Ob516/95; 9Ob2072/96p; 4Ob75/97a; 9Ob234/97w; 3Ob21/98d; 3Ob2275/96x; 10Ob370/99f; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 9Ob96/03p; 3Ob186/03d; 8Ob4/06f; 1Ob77/06i; 7Ob273/06g; 5Ob233/07m; 8Ob46/09m; 3Ob43/14s; 3Ob153/14t; 6Ob91/15y; 3Ob14/16d; 3Ob12/17m; 6Ob54/18m; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 10Ob85/18z; 4Ob166/23z17.10.2023

Rechtssatz

Eine regelmäßige Verwendung der Wohnung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 B

4 Ob 1560/92OGH07.07.1992

Veröff: ImmZ 1992,297

1 Ob 596/92OGH25.08.1992

Auch; Veröff: WoBl 1993,139

1 Ob 631/94OGH23.11.1994

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Vorliegens einer regelmäßigen Benützung der Wohnung ist nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern auch darauf, ob die Wohnung in dieser Zeit als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird. (T1)

3 Ob 552/95OGH30.08.1995
10 Ob 516/95OGH20.02.1996

Veröff: SZ 69/32

9 Ob 2072/96pOGH10.07.1996

Auch

4 Ob 75/97aOGH22.04.1997
9 Ob 234/97wOGH27.08.1997
3 Ob 21/98dOGH23.02.1998
3 Ob 2275/96xOGH11.03.1998
10 Ob 370/99fOGH15.02.2000

Auch

10 Ob 46/00pOGH23.03.2000

Beisatz: Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T2)

3 Ob 165/00mOGH15.11.2000
9 Ob 96/03pOGH27.08.2003

Vgl auch; Beisatz: In der Verwendung der Wohnung nur 1-2 mal monatlich zu Nächtigungszwecken liegt keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken. (T3)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Beis wie T2

8 Ob 4/06fOGH23.02.2006
1 Ob 77/06iOGH11.07.2006

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für eine -wenngleich auf Minimalerfordernisse eingeschränkte - Haushaltsführung (fehlende Kochmöglichkeit, nur Kaltwasser, kein Strom und Gas). (T4)

7 Ob 273/06gOGH29.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T5); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T6)

5 Ob 233/07mOGH06.11.2007

Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen (Behandlung, Medikamentenbeschaffung) notwendig ist. (T7)

8 Ob 46/09mOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T8)

3 Ob 43/14sOGH25.06.2014

Beis wie T3

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T3

6 Ob 91/15yOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Dass der Mieter in der Wohnung keine funktionsfähige Waschmaschine hat, indiziert für sich allein nicht, dass der Lebensschwerpunkt nicht (mehr) in der Wohnung liegt. Vgl 7 Ob 273/06g. (T9)

3 Ob 14/16dOGH17.02.2016

Auch; Beis wie T6

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T10)

6 Ob 54/18mOGH28.03.2018

Auch; Beis wie T6

6 Ob 58/18zOGH24.05.2018
7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/65

10 Ob 85/18zOGH20.11.2018

Beisatz: Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht. (T11)

4 Ob 166/23zOGH17.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB01560_9200000_001

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