OGH 3Ob21/98d

OGH3Ob21/98d23.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas A*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ewald N*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1997, GZ 39 R 365/97h-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist die Frage einer Eintrittsberechtigung der Ehefrau des beklagten Mieters nach § 14 Abs 3 MRG, auf deren Aufenthalte in der Wohnung sich das Berufungsgericht unterstützend bezogen hat, nicht entscheidungswesentlich. Schon die festgestellte regelmäßige Aufenthaltsdauer des Beklagten selbst (zusammen mit seiner Ehefrau) von Ende Oktober bis Mitte Mai begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine regelmäßige Verwendung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG (RIS-Justiz RS0079240; zuletzt 4 Ob 75/97a, wonach schon 90 Tage pro Jahr ausreichen).

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil nach dem (wenn auch in diesem Punkt handschriftlich ausgebesserten) Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 21.1.1997 (ON 28) vom Kläger auf Erörterung der allein noch ausständigen Auskunft der Wiener Stadtwerke (die Erteilung eines Nachsendeauftrages, zu dem der Kläger sich auf eine Auskunft der Post berufen hatte, war zuvor vom Beklagten außer Streit gestellt worden) verzichtet worden war.

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