5 Ob 125/91 | OGH | 30.06.1992 |
5 Ob 262/02v | OGH | 10.02.2004 |
nur: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. (T1); Veröff: SZ 2004/23 |
6 Ob 140/05i | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104 |
9 Ob 55/07i | OGH | 28.09.2007 |
nur: Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberichtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. (T3) |
1 Ob 11/08m | OGH | 29.01.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4); Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5) |
2 Ob 161/09d | OGH | 08.07.2010 |
Auch; nur T1; ähnlich Beis wie T4 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T6) |
5 Ob 123/10i | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7) |
5 Ob 193/12m | OGH | 23.10.2012 |
Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T6 |
5 Ob 154/16g | OGH | 22.11.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/123 |
5 Ob 50/20v | OGH | 22.10.2020 |
Beis nur wie T4 |
5 Ob 39/23f | OGH | 18.04.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_001
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