Rechtssatz
In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Fasching, Lehrbuch 2.Auflage Rz 2017/1).
5 Ob 56/94 | OGH | 05.07.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Sachantrages durch das Rekursgericht. Eine Ausnahme macht die Judikatur nur dann, wenn ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entscheidet und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (so schon 5 Ob 87/93). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0070OB00602_9000000_001
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