Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages bestätigt, es möge festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin zur Rückzahlung des Darlehens beizutragen hat, das vom Hausverwalter zur Abdeckung der Kosten von Sanierungsarbeiten zur Behebung von Setzungsschäden an den Häusern H*****straße 82, 84, 86 und 88 aufgenommen wurde. Beide Vorinstanzen waren der Meinung, dieses Begehren sei im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Letzteres wurde mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG begründet.
Dennoch hat die Antragstellerin den zweitinstanzlichen Beschluß mit Rekurs bzw "ao Revisionsrekurs" angefochten, um im Wege einer Abänderung oder Aufhebung des bekämpften (allenfalls auch des erstinstanzlichen) Beschlusses zu erreichen, daß über ihren Sachantrag im außerstreitigen Verfahren verhandelt und entschieden wird. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet sie damit, daß der vom Rekursgericht angegebene Wert des Entscheidungsgegenstandes wegen der Höhe der ihr angelasteten Darlehensrückzahlungen unrichtig sei.
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bestätigt das Rekursgericht die Zurückweisung eines Sachantrages durch die erste Instanz, so ist eine solche Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt (WoBl 1992, 123/90 ua; zuletzt 5 Ob 87/93). Selbst bei Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung müßte dann noch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen, um den Obersten Gerichtshof anrufen zu können. Eine Ausnahme macht die Judikatur nur dann, wenn ein dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, das Rekursgericht also funktionell wie ein Berufungsgericht entscheidet und aus Anlaß eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung einen Grund für die formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahrnimmt (5 Ob 87/93 mwN).
Da der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes unüberprübar ist, sofern - wie hier - keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden (vgl SZ 63/117 ua), war im Spruch zu entscheiden.
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