OGH 13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (RS0095315)

OGH13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/0119.7.2023

Rechtssatz

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR XVII.GP ).

Normen

StGB §201 Abs2
StGB nF §201 Abs3

13 Os 10/90OGH21.03.1990
12 Os 75/91OGH08.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung, weil das Opfer in seiner Menschenwürde tief verletzt wurde (Erzwingung des Geschlechtsverkehrs trotz Regelblutung, mehrmaliges Einführen einer Salatgurke in die Scheide des Opfers). (T1)

12 Os 88/01OGH06.12.2001

Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermißhandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T2)

15 Os 146/02OGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Hier: Knebelung mit einer gebrauchten Damenbinde und das dem Tatopfer gewaltsam abverlangte Einführen eines ca 15cm langen Flaschenöffners in den After. (T3)

12 Os 118/05bOGH15.12.2005
13 Os 5/06vOGH22.03.2006

Vgl auch

14 Os 143/06wOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T4)

15 Os 14/07hOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T5)<br/>Beisatz: Das Ejakulieren in den Mund ist keinesfalls notwendige Begleiterscheinung des Oralverkehrs. (T6)

11 Os 113/10tOGH28.09.2010

Auch

14 Os 65/12hOGH28.08.2012

Vgl; Beis wie T6

12 Os 102/12kOGH11.04.2013

Auch Beis wie T4

15 Os 165/13yOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

13 Os 77/14vOGH09.10.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

13 Os 134/14aOGH22.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Knebeln des an einen Holzbalken gefesselten Tatopfers, um es nach Anlegen einer Ledermaske anal zu penetrieren und mit einer „Klatsche“ mehrfach auf das Gesäß zu schlagen. (T7)<br/>Beisatz: Die besondere Erniedrigung des Opfers muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T8)

13 Os 43/14vOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T4

14 Os 67/16hOGH14.09.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Missachtung der Menschenwürde des Opfers und dessen Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür wird auch durch das Verlangen des Täters bewirkt, ihm in den Mund zu urinieren. (T9)

12 Os 22/17bOGH06.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Dass das Opfer die sexuelle Handlung auch als besonderes erniedrigend empfindet, ist nicht entscheidend. (T10)

14 Os 97/17xOGH07.11.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

15 Os 11/18hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung setzt nicht voraus, dass die geschlechtliche Handlung vom unmittelbaren Täter selbst vorgenommen wird, sondern kann auch vorliegen, wenn das Opfer zur Vornahme an sich selbst genötigt wird. (T11)

14 Os 41/18pOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T6

12 Os 133/17aOGH19.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von mehreren Männern teils wiederholt und nacheinander ohne Verhütung vorgenommener Geschlechtsverkehr. (T12)

13 Os 78/18xOGH12.09.2018

Beisatz: Hier: Filmaufnahmen der vom Bespucken des Anus des Opfers begleiteten sexuellen Handlungen. (T13)

15 Os 107/18aOGH26.09.2018

Vgl

11 Os 90/20zOGH07.10.2020

Vgl

15 Os 27/21sOGH31.03.2021

Vgl; Beis wie T6

15 Os 101/21yOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T6

13 Os 62/23aOGH19.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T10

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0130OS00010_9000000_001