OGH 8Ob543/90 (RS0047695)

OGH8Ob543/9017.1.2023

Rechtssatz

Die Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.

Normen

ABGB §140 Bc
UVG §7 Abs1 Z1

8 Ob 543/90OGH09.03.1990

Veröff: SZ 63/40 = RZ 1993,100 = ÖA 1990,109

7 Ob 620/90OGH27.09.1990
8 Ob 554/91OGH23.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Der unbekannte Aufenthalt ist ein Indiz dafür, daß sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht zu entziehen versucht. (T1)

8 Ob 565/91OGH20.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T2)

4 Ob 557/91OGH10.09.1991

Veröff: ÖA 1992,125

6 Ob 1629/95OGH13.07.1995

Beis wie T2 nur: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, zu beweisen. (T3)

7 Ob 140/97gOGH14.05.1997
9 Ob 364/97pOGH26.11.1997

Beis wie T2; Beisatz: Und entlastende Veränderungen der Verhältnisse vom Unterhaltsschuldner (unbekannten Aufenthalts) nicht bewiesen werden können. (T4)

1 Ob 262/02iOGH13.12.2002
7 Ob 194/03kOGH10.11.2003

Beisatz: Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts allenfalls auch im Ausland ist, anzuwenden. (T5)

10 Ob 73/07vOGH15.01.2008

Auch; nur: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T6); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T7)

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00543_9000000_002

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