Normen
8 Ob 543/90 | OGH | 09.03.1990 |
Veröff: SZ 63/40 = RZ 1993,100 = ÖA 1990,109 |
7 Ob 620/90 | OGH | 27.09.1990 |
8 Ob 554/91 | OGH | 23.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Der unbekannte Aufenthalt ist ein Indiz dafür, daß sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht zu entziehen versucht. (T1) |
8 Ob 565/91 | OGH | 20.06.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T2) |
4 Ob 557/91 | OGH | 10.09.1991 |
Veröff: ÖA 1992,125 |
6 Ob 1629/95 | OGH | 13.07.1995 |
Beis wie T2 nur: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, zu beweisen. (T3) |
7 Ob 140/97g | OGH | 14.05.1997 |
9 Ob 364/97p | OGH | 26.11.1997 |
Beis wie T2; Beisatz: Und entlastende Veränderungen der Verhältnisse vom Unterhaltsschuldner (unbekannten Aufenthalts) nicht bewiesen werden können. (T4) |
1 Ob 262/02i | OGH | 13.12.2002 |
7 Ob 194/03k | OGH | 10.11.2003 |
Beisatz: Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts allenfalls auch im Ausland ist, anzuwenden. (T5) |
10 Ob 73/07v | OGH | 15.01.2008 |
Auch; nur: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T6); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T7) |
10 Ob 41/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00543_9000000_002
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