OGH 6Ob1629/95

OGH6Ob1629/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Kerstin B*****, geboren am 30.Oktober 1989 in Obsorge der Mutter Gabriele B*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Sachwalter, vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Zdravko S*****, Wohnort unbekannt, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr.Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltes infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 22.März 1995, AZ 21 R 106/95 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung: ein Vater unbekannten Aufenthaltes kann jedenfalls nur dann angespannt werden, wenn ihm seine Unterhaltspflicht bekannt ist, für das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist der Unterhaltsberechtigte beweispflichtig. Überdies müßten bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung zumindest die zur Zeit des letzten bekannten Aufenthaltes maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können (SZ 63/40 mwN; ÖA 1992, 125).

2.) Die Revision des Beklagten releviert Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht schon verneint hat (SZ 22/106 - heute). Im Berufungsverfahren behauptete neue Tatsachen, für die nicht der geringste Beweis oder auch nur Anhaltspunkte geboten werden, können auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen.

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