Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf deren Richtigkeit zu veweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 175 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter Unfallversicherungsschutz steht aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zugrunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (SSV-NF 13/137 mwN ua).
Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen hat sich der Unfall vom 20. 3. 2000 nicht auf dem zeit- und wegmäßig kürzesten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet. Der Versicherte fuhr nämlich an der bei Straßenkilometer 23,5 zur Arbeitsstätte führenden Abzweigung vorbei und befand sich zur Unfallszeit auf einem in die entgegengesetzte Richtung führenden Weg zu seinem Elternhaus in Pinsdorf. Maßgeblich dafür war die Absicht des Versicherten, sich aus seinem Elternhaus Arbeitskleidung zu holen und seinen mitgeführten Hund für die Dauer seiner Arbeitszeit dort unterzubringen. Damit hat sich der Unfall, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, auf einem Abweg vom Arbeitsweg ereignet, um eine an sich nicht geschützte betriebliche Vorbereitungshandlung (Besorgen der Arbeitskleidung) und die ebenfalls im privaten Interesse des Versicherten liegende Verwahrung seines Hundes vorzunehmen. Der Unfall ereignete sich somit auf einem im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten und daher nicht versicherten Weg, sodass kein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliegt.
Da die allgemeine Arbeitskleidung in der Regel nicht als Arbeitsgerät im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG anzusehen ist (vgl SSV-NF 7/43), kommt auch ein Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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