OGH 1Ob2/88; 1Ob7/88; 1Ob623/92; 4N516/97; 1Ob92/98f; 5Ob335/98w; 1Ob42/99d; 4N517/99; 7N514/99; 3Ob214/01v; 3Ob47/02m; 7Ob281/02b; 6Ob213/05z; 7Ob252/07w; 1Präs2690-2688/09v; 1Präs1521-5612/09v; 8Ob143/12f; 8Ob115/14s; 1Ob59/18k; 6Ob16/22d; 12Ns21/23v (RS0046101)

OGH1Ob2/88; 1Ob7/88; 1Ob623/92; 4N516/97; 1Ob92/98f; 5Ob335/98w; 1Ob42/99d; 4N517/99; 7N514/99; 3Ob214/01v; 3Ob47/02m; 7Ob281/02b; 6Ob213/05z; 7Ob252/07w; 1Präs2690-2688/09v; 1Präs1521-5612/09v; 8Ob143/12f; 8Ob115/14s; 1Ob59/18k; 6Ob16/22d; 12Ns21/23v27.3.2023

Rechtssatz

Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können.

Normen

JN §19 Z2

1 Ob 2/88OGH24.02.1988
1 Ob 7/88OGH16.03.1988
1 Ob 623/92OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei Strafanzeigen bzw Disziplinaranzeigen gegen einen Richter erstattet. (T1)

4 N 516/97OGH16.09.1997

Vgl auch

1 Ob 92/98fOGH24.03.1998

Beis wie T1

5 Ob 335/98wOGH12.01.1999

Vgl auch; nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. (T2)

1 Ob 42/99dOGH23.02.1999

nur: Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T3); Beis wie T1

4 N 517/99OGH01.09.1999

Auch; Beis wie T1

7 N 514/99OGH01.09.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unbegründete und substanzlose Strafanzeigen gegen Richter. (T4)

3 Ob 214/01vOGH21.11.2001

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 47/02mOGH20.03.2002

Auch

7 Ob 281/02bOGH26.02.2003

Auch

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T5); Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet. (T6)

7 Ob 252/07wOGH12.12.2007

nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit des Richters angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T7); Beis wie T5

1 Präs 2690-2688/09vOGH23.06.2009

Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Ankündigung eines Richters gegen den Ablehnungswerber eine Strafanzeige wegen Verleumdung einzubringen, kann die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters ohne Hinzutreten besonderer Umstände - an denen es hier fehlt - ebenso wenig zweifelhaft erscheinen lassen wie eine gegen den Richter eingebrachte Straf- oder Disziplinaranzeige. (T8)

1 Präs 1521-5612/09vOGH03.12.2009

Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1

8 Ob 143/12fOGH24.01.2013

nur T7

8 Ob 115/14sOGH30.10.2014

Auch

1 Ob 59/18kOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

6 Ob 16/22dOGH25.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Nichtvorliegen eines Delegierungsgrundes nach § 31 JN. (T9)

12 Ns 21/23vOGH27.03.2023

vgl; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0010OB00002_8800000_001

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