OGH 2Ob679/86; 8Ob562/88; 2Ob551/94; 3Ob1590/95; 10Ob2058/96m; 9ObA105/99b; 3Ob105/98g; 5Ob260/01y; 5Ob116/03z; 5Ob138/03k; 9Ob138/03i; 3Ob159/05m; 4Ob246/07s; 2Ob93/09d; 3Ob54/12f; 7Ob213/13v; 1Ob213/15b; 4Ob146/18a; 8Ob117/18s; 6Ob2/21v; 9Ob2/21s; 5Ob132/22f (RS0033636)

OGH2Ob679/86; 8Ob562/88; 2Ob551/94; 3Ob1590/95; 10Ob2058/96m; 9ObA105/99b; 3Ob105/98g; 5Ob260/01y; 5Ob116/03z; 5Ob138/03k; 9Ob138/03i; 3Ob159/05m; 4Ob246/07s; 2Ob93/09d; 3Ob54/12f; 7Ob213/13v; 1Ob213/15b; 4Ob146/18a; 8Ob117/18s; 6Ob2/21v; 9Ob2/21s; 5Ob132/22f27.2.2023

Rechtssatz

Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VI

2 Ob 679/86OGH01.09.1987

Veröff: WBl 1987,313

8 Ob 562/88OGH09.11.1989

Auch; Beisatz: Der Erlag muss bei dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zuständigen Gericht erfolgen, sich auf einen rechtmäßigen Hinterlegungsgrund stützen und es muss die Hinterlegung den als Erlagsgegner bestimmt und möglichst genau genannten Gläubigern (SZ 51/42) vom Gericht bekanntgegeben worden sein. (T1)

2 Ob 551/94OGH30.06.1994
3 Ob 1590/95OGH31.08.1995

nur: Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. (T2)

10 Ob 2058/96mOGH03.09.1996

nur T2; Beisatz: Ein solcher ist dann von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. (T3)

9 ObA 105/99bOGH01.09.1999

Auch; Beis wie T1

3 Ob 105/98gOGH20.10.1999

Auch; nur: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt. (T4)<br/>Beis wie T1

5 Ob 260/01yOGH27.11.2001

Vgl; nur T2; Beisatz: Für die Rechtswirkungen eines Erlages - ob er rechtmäßig und mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt - sind immer die Umstände zur Zeit der gerichtlichen Hinterlegung maßgebend. (T5)

5 Ob 116/03zOGH02.06.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Der gerichtliche Erlag nach § 1425 ABGB soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/65

5 Ob 138/03kOGH08.07.2003

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6

9 Ob 138/03iOGH03.12.2003

Vgl auch

3 Ob 159/05mOGH24.11.2005

Auch; nur T2; Beisatz: Schuldbefreiend kann die Hinterlegung ganz allgemein nur wirken, wenn sie rechtmäßig ist, also einer der im § 1425 ABGB genannten Gründe vorliegt. (T7)

4 Ob 246/07sOGH14.02.2008

nur T2; Beis wie T6

2 Ob 93/09dOGH25.03.2010

Auch; nur T2

3 Ob 54/12fOGH18.04.2012

Vgl auch

7 Ob 213/13vOGH26.02.2014

Auch; nur T2

1 Ob 213/15bOGH24.11.2015

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist noch nicht zu klären, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. (T8)

4 Ob 146/18aOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Die Zahlung mit Buchgeld – also zB die Überweisung auf ein Bankkonto – ist, wenn nicht schon ursprünglich vereinbart, eine Leistung an Zahlungs statt, die des (konkludenten) Einverständnisses des Gläubigers (zB Bekanntgabe von Konten; Zusendung von Zahlscheinen) bedarf. Macht der Gläubiger von der Möglichkeit Gebrauch, einer Überweisung eines Forderungsbetrags auf ein Konto nicht zuzustimmen, kann dies für sich allein nicht als Annahmeverzug bzw als „Unzufriedenheit“ des Gläubigers iSd § 1425 ABGB gewertet werden. (T9)

8 Ob 117/18sOGH24.10.2018

Auch

6 Ob 2/21vOGH18.02.2021

Beis wie T6

9 Ob 2/21sOGH24.02.2021

Vgl; Beis wie T6; Anm: siehe auch 6 Ob 2/21v. (T10)

5 Ob 132/22fOGH27.02.2023

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0020OB00679_8600000_001

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