OGH 14ObA38/87; 9ObA9/89; 9ObA166/90; 9ObA125/92; 9ObA202/92; 8ObA206/94; 8ObA149/98i; 9ObA287/98s; 9ObA106/99z; 8ObA12/00y; 9ObA329/99v; 8ObA196/01h; 8ObA100/02t; 8ObA109/03t; 9ObA35/04v; 9ObA108/05f; 9ObA42/08d; 8ObA50/08y; 9ObA3/11y; 9ObA128/10d; 8ObA35/11x; 8ObA74/12h; 9ObA25/13m; 9ObA115/13x; 8ObA47/14s; 8ObA18/18g; 9ObA96/21i; 8ObA77/22i; 9ObA67/23b (RS0060869)

OGH14ObA38/87; 9ObA9/89; 9ObA166/90; 9ObA125/92; 9ObA202/92; 8ObA206/94; 8ObA149/98i; 9ObA287/98s; 9ObA106/99z; 8ObA12/00y; 9ObA329/99v; 8ObA196/01h; 8ObA100/02t; 8ObA109/03t; 9ObA35/04v; 9ObA108/05f; 9ObA42/08d; 8ObA50/08y; 9ObA3/11y; 9ObA128/10d; 8ObA35/11x; 8ObA74/12h; 9ObA25/13m; 9ObA115/13x; 8ObA47/14s; 8ObA18/18g; 9ObA96/21i; 8ObA77/22i; 9ObA67/23b27.9.2023

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern.

Normen

GewO 1859 §82 litf

14 ObA 38/87OGH07.04.1987

Veröff: ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7 = RdW 1987,268; hiezu Andexlinger, 334

9 ObA 9/89OGH13.12.1988

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 166/90OGH11.07.1990

Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88

9 ObA 125/92OGH08.07.1992

Auch

9 ObA 202/92OGH25.11.1992

Vgl auch

8 ObA 206/94OGH17.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß, wenn der infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähige Arbeiter anlässlich des Arztbesuches auch einen Bankweg erledigt. (§ 48 ASGG). (T2)

8 ObA 149/98iOGH25.06.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein überschreiten der Ausgehzeit; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte. (T3)

9 ObA 287/98sOGH09.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, aber nicht an. (T4)

9 ObA 106/99zOGH16.06.1999

Auch; nur: Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T5)

8 ObA 12/00yOGH24.02.2000

Beisatz: Das Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. (T6)

9 ObA 329/99vOGH26.01.2000

nur: Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T7)

8 ObA 196/01hOGH30.08.2001

nur T5

8 ObA 100/02tOGH16.05.2002
8 ObA 109/03tOGH13.11.2003
9 ObA 35/04vOGH23.06.2004

nur T7; Beisatz: Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG liegen. (T8)

9 ObA 108/05fOGH31.08.2005
9 ObA 42/08dOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern. (T9)

8 ObA 50/08yOGH13.11.2008

Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T10)

9 ObA 3/11yOGH21.01.2011

Auch; nur T5; nur: Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. (T11)

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011
8 ObA 35/11xOGH25.05.2011

Auch; nur T11

8 ObA 74/12hOGH19.12.2012

Auch

9 ObA 25/13mOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 115/13xOGH26.11.2013

Vgl; nur T11

8 ObA 47/14sOGH25.08.2014

Beisatz: Hier: Die aufgrund einer eitrigen Pharyngitis (Rachenentzündung) im Krankenstand befindliche Klägerin tätigte eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien (als Beifahrerin), obwohl ihr der sie krankschreibende Arzt (nur) Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bw von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genehmigt und körperliche Schonung verordnet hatte. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. (T12)

8 ObA 18/18gOGH29.05.2018

Auch

9 ObA 96/21iOGH17.02.2022

Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T13)

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG übertragen, weil es hier gar nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer konkreten Krankheit geht, sondern um die Vermeidung von Risiken für Dienstnehmer mit einer Vorerkrankung. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T15)

9 ObA 67/23bOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 45 Abs 2 Z 2 Vertragsbedienstetenordnung 1995. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00038_8700000_002

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