OGH 1Ob698/84; 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 1Ob294/03x; 6Ob12/09x; 10Ob57/09v; 3Ob16/17z; 3Ob210/21k; 8Ob48/23a (RS0069644)

OGH1Ob698/84; 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 1Ob294/03x; 6Ob12/09x; 10Ob57/09v; 3Ob16/17z; 3Ob210/21k; 8Ob48/23a3.8.2023

Rechtssatz

Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.

Normen

MRG §1 Abs2 Z1

1 Ob 698/84OGH12.12.1984

Veröff: NZ 1986,83 = MietSlg XXXVI/49

4 Ob 517/92OGH18.02.1992

Auch; Veröff: WoBl 1992,145

7 Ob 119/97vOGH17.12.1997

Auch; Veröff: SZ 70/270

6 Ob 261/02dOGH12.12.2002

nur: Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. (T1)

1 Ob 294/03xOGH18.03.2004

nur T1; Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen sollte, wenn Letzteres also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen im Rahmen seines Betriebszwecks beabsichtigt hätte. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Vermietung eines Geschäftslokals durch die ÖBB zum Zweck eines Fahrradverleihs. (T3)

6 Ob 12/09xOGH26.03.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (1 Ob 294/03x). (T4)<br/>Beisatz: Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde. (T5)<br/>Beisatz: Eine „außerbetriebliche" Vermietung durch eines der in § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. (T6)

10 Ob 57/09vOGH29.09.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 16/17zOGH10.05.2017

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 210/21kOGH26.01.2022

Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5

8 Ob 48/23aOGH03.08.2023

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00698_8400000_001

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