Rechtssatz
Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens beziehungsweise der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen damit in einem inneren Zusammenhang.
7 Ob 659/86 | OGH | 23.10.1986 |
Beisatz: Hat ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T1) |
8 Ob 539/88 | OGH | 15.09.1988 |
Beisatz: Nur solche Schulden. (T1a); Bem: Die T-Nummer T1a ist Ergebnis einer nachträglichen Korrektur der früheren Doppelvergabe der T-Nummer T1 im Juli 2009. Bezugnahmen auf T1 bis zur Gleichstellungsindizierung 10 Ob 15/04k könne sich somit sowohl auf T1 als auch T1a beziehen. Was jeweils zutrifft, wäre Hilfe des Entscheidungsdokuments zu klären. |
5 Ob 621/88 | OGH | 25.10.1988 |
Auch; Beisatz: Innerer Zusammenhang besteht bei Schulden, die als Verbindlichkeiten auf der Sache lasten oder infolge von Investitionen in ihr stecken. (T2) |
2 Ob 533/91 | OGH | 15.05.1991 |
Beisatz: Nicht aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangene Schulden. (T3) |
1 Ob 68/00g | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen. (T4) |
10 Ob 15/04k | OGH | 27.04.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen. (T5) |
1 Ob 246/05s | OGH | 22.11.2005 |
Beisatz: Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst. (T6) |
3 Ob 187/07g | OGH | 27.11.2007 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Laufende Wohnungskosten sind keine Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung anfallen. (T7) |
1 Ob 36/09i | OGH | 31.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Jene Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden, mindern den Wert der Aufteilungsmasse. (T8) |
1 Ob 39/18v | OGH | 21.03.2018 |
Vgl; Beisatz: Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). (T9)<br/>Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T10) |
1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Beis wie T1; Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Schuldentilgung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00610_8400000_001
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