OGH 1Ob137/17d

OGH1Ob137/17d30.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G***** K*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die Antragsgegnerin E***** K*****, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in St. Florian am Inn, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. April 2017, GZ 21 R 29/17i‑70, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juni 2017, GZ 21 R 29/17i‑71, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 22. Dezember 2016, GZ 4 Fam 74/14k‑66, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00137.17D.0830.000

 

Spruch:

1. Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Rekursgerichts in den Punkten 4. und 6. lautet:

„4. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 89.800 EUR binnen zwei Monaten zu zahlen. Für die Ausgleichszahlung sind ab Fälligkeit 4 % Zinsen zu leisten.

6. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen 1.042,63 EUR (darin 89,32 EUR USt und 506,70 EUR Barauslagen) an anteiligen Verfahrenskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen.“

2. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 3.202,51 EUR (darin 373,75 EUR USt und 960 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten, ihres Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die 1987 geschlossene Ehe der Streitteile wurde im Jahr 2014 geschieden, nachdem die eheliche Gemeinschaft Ende Juli 2013 aufgehoben worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ehegatten jeweils Hälfteeigentümer einer (mit Wohnrechten und sonstigen Verpflichtungen belasteten) Liegenschaft im Wert von 253.726 EUR, wobei sie eines der beiden darauf befindlichen Häuser bewohnten. Darüber hinaus verfügte der Mann über ein Aktivvermögen (Sparbücher, Lebensversicherung, Bankkonten ...) im Ausmaß von rund 2.700 EUR. Neben unternehmerischen Verbindlichkeiten bestanden Schulden in Höhe von rund 28.000 EUR.

Das Liegenschaftsvermögen hatten die Streitteile auf folgende Weise geschaffen: 1988 hatte der Mann von seinen Eltern eine Liegenschaft geschenkt bekommen (Verkehrswert im Jahr 1999 50.000 EUR), auf der die Ehegatten gemeinsam ein Haus errichteten. 1997 übergaben die Eltern des Mannes beiden Ehegatten je zur Hälfte jene Liegenschaft, auf der sich bis zuletzt die Ehewohnung befand; die Übergabe eines Miteigentumsanteils an die Frau erfolgte auf Ersuchen des Mannes. Der Übergabevertrag enthält keine Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe. Die Streitteile bauten ein auf dieser Liegenschaft befindliches Haus um, wobei sie zur Finanzierung des Umbaus einerseits den Verkaufserlös der zuerst bewohnten Liegenschaft in Höhe von 276.163 EUR heranzogen und andererseits Kredite aufnahmen. Diese wurden nach einer Umschuldung im Jahr 2009 getilgt (mit insgesamt 151.000 EUR). Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel waren den Ehegatten von den Eltern des Mannes geschenkt worden, und zwar hatte der Mann 98.000 EUR und die Frau 53.000 EUR erhalten. Durch die von den Streitteilen finanzierten Umbaumaßnahmen hatte die Liegenschaft bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine Wertsteigerung von rund 132.000 EUR erfahren.

Im Aufteilungsverfahren ist unstrittig, dass dem Mann die Liegenschaftshälfte der Frau zu übertragen ist und ihm alle weiteren Werte des Aktivvermögens verbleiben sollen. Die Frau begehrte ursprünglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200.000 EUR (im Revisionsrekursverfahren strebt sie nur noch den Zuspruch von 94.293,07 EUR an). Unstrittig ist, dass auf ihren Anspruch eine Vorauszahlung von 9.200 EUR anzurechnen ist, zu der sich der Mann in einem Vergleich verpflichtet hatte. Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Schuldentragung wird im Revisionsrekursverfahren nicht bekämpft, sodass darauf zur Vermeidung von unnötigen Weitläufigkeiten nicht näher eingegangen wird.

Das Erstgericht sprach aus, dass dem Mann der Miteigentumsanteil der Frau an der Liegenschaft in sein Eigentum übertragen wird und ihm das alleinige Verfügungsrecht über die ehelichen Ersparnisse verbleibt. Es erkannte ihn schuldig, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 155.000 EUR binnen vier Wochen zu leisten. Die jeweils von den Eltern des Mannes erhaltenen Vermögenswerte seien allein demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der damit bedacht worden ist. Insbesondere bei Schenkung einer Liegenschaft an beide Ehegatten nehme es der Geschenkgeber in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht ohne weiteres die alleinige Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommen wird. Selbst wenn eine Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliegen sollte, seien die wertsteigernden Aufwendungen der Ehepartner im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dabei sei die (in den Umbau eingeflossene) Schenkung an die Frau in Höhe von 53.000 EUR dieser allein zuzurechnen, dem Mann der geschenkte Betrag von 98.000 EUR sowie der anteilige Erlös (Bodenwert) aus dem Verkauf der ihm früher geschenkten Liegenschaft in Höhe von 50.000 EUR. Angesichts der sonst als gleichwertig zu betrachtenden Beiträge der Ehegatten habe eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Ausgehend vom Verkehrswert der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Liegenschaft von 420.000 EUR (berechnet ohne Berücksichtigung der Belastungen) und den sonstigen Vermögenswerten sowie den der Aufteilung unterliegenden Schulden ergebe sich eine Summe von 408.027 EUR, von der die erwähnten, den Ehegatten „ausschließlich zuzurechnenden“ Beiträge abzuziehen seien. Damit betrage der Wert der Aufteilungsmasse 207.027 EUR, wovon jedem Ehegatten die Hälfte zukommen müsse. Unter Hinzurechnung der allein der Frau zuzurechnenden Investition von 53.000 EUR ergebe sich eine Ausgleichszahlung von rund 156.500 EUR, die unter Berücksichtigung der vom Antragsteller nach der Aufhebung der Gemeinschaft bezahlten Kreditraten angemessen auf 155.000 EUR zu reduzieren sei.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs des Antragstellers teilweise ab. Soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Interesse ist, besteht diese Änderung in der Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 36.900 EUR. (Die weitere Anordnung, dass die grundbücherliche Übertragung des Miteigentumsanteils der Frau nur Zug um Zug gegen Leistung der Ausgleichszahlung zu erfolgen hat, wird nicht bekämpft.) Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, dass der Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Belastungen zum Zeitpunkt der Übergabe an die Ehegatten im Jahr 1997 121.680 EUR und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft 253.726 EUR betrug. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass den Parteien jeweils bestimmte Beträge der Geldschenkungen durch die Eltern des Mannes zugedacht worden seien. Die Investition derartiger Schenkungen führe dazu, dass die entsprechenden Beiträge für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf den der Aufteilung der Liegenschaft zugrunde zu legenden Wert sei dem Mann dahin zuzustimmen, dass bei der Verkehrswertermittlung auch die mit der Liegenschaft verbundenen Belastungen wertmindernd zu berücksichtigen seien, weshalb der relevante Verkehrswert (nur) 253.726 EUR betrage. Es sei allerdings nicht zutreffend, die Liegenschaft dem Mann deshalb zur Gänze zuzurechnen, weil die Übergabe des Hälfteanteils an die Frau nur auf sein Ersuchen erfolgt und damit genauso zu qualifizieren sei, wie eine Schenkung der gesamten Liegenschaft von seinen Eltern an ihn allein mit anschließender Schenkung eines Hälfteanteils an die Frau. Vielmehr sei der Umstand, dass der Hälfteanteil nur auf seinen Wunsch der Frau übertragen wurde, lediglich im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entspreche es angesichts der Tatsache, dass die Liegenschaft ohne Intervention des Mannes „wohl“ ihm alleine geschenkt worden wäre, durchaus der Billigkeit, lediglich die – durch Investitionen und Arbeiten beider Streitteile – erzielte Wertsteigerung der Liegenschaft zwischen dem Zeitpunkt ihrer Übergabe und jenem der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in Höhe von 132.046 EUR in die Aufteilung einzubeziehen. Berücksichtige man die den Ehegatten jeweils allein zuzurechnenden Investitionen (aus geschenktem Vermögen) spiegle sich in der Wertsteigerung das Geldgeschenk an den Antragsgegner (23 % der Gesamtinvestition von 427.163 EUR) mit rund 30.370 EUR wider, das Geldgeschenk an die Antragsgegnerin (12 % der gesamten Investition) mit rund 15.845 EUR. Diese Beträge seien von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem jeweiligen Ehegatten vorweg zuzuweisen. Anderes gelte für den Teilerlös aus dem Verkauf der dem Antragsteller allein geschenkten Liegenschaft von 50.000 EUR. Würden eingebrachte bzw geschenkte Gegenstände veräußert und damit andere Vermögenswerte geschaffen bzw werde der Veräußerungserlös auf ein Sparbuch gelegt, so bleibe dieses Äquivalent nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn es noch klar abgrenzbar sei. Da dies hier nicht der Fall sei, unterliege die gesamte Wertsteigerung der nunmehr aufzuteilenden Liegenschaft der Aufteilung. Unter Berücksichtigung der „Vorwegabzüge“ betrage das aufzuteilende Vermögen (Wertsteigerung der Liegenschaft 132.046 EUR und Ersparnisse 2.730 EUR) unter Abzug der in die Aufteilung fallenden Kreditschulden von 28.030 EUR und der „fortwirkenden“ Geldschenkungen demnach 60.531 EUR, wovon die Hälfte der Frau zustehe. Der so ermittelte Wert von 30.265 EUR sei um den Betrag von 15.845 EUR, der ihr vorweg zuzukommen habe, zu erhöhen und um jene 9.200 EUR zu vermindern, die ihr im Vergleichsweg zugekommen seien. Insgesamt ergäbe sich somit ein Zahlungsanspruch der Frau von rund 36.900 EUR. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der (zitierten) Rechtsprechung des Höchstgerichts und den angeführten Lehrmeinungen orientiert habe und die Bemessung einer Ausgleichszahlung regelmäßig von den konkreten Umständen des Falls abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers erweist sich als nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfragen erörtert werden. Jener der Antragsgegnerin, der vom Antragsteller bereits beantwortet wurde, ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

I. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

1. Zutreffend wendet sich diese gegen die Auffassung des Rekursgerichts, es entspreche der von ihm zitierten Rechtsprechung, dass der Umstand, dass der Hälfteanteil an der Liegenschaft nur über den Wunsch des Mannes an die Frau übertragen wurde, im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen und lediglich die durch Investitionen und Arbeiten erzielte Wertsteigerung der Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen sei. Im Ergebnis wird damit der gesamte Wert der Liegenschaft zum Schenkungszeitpunkt dem Mann zugeordnet, was – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – der höchstgerichtlichen Judikatur widerspricht. Nach dieser ist anzunehmen, dass ein Geschenk von Verwandten eines Ehepartners nur an einen Ehegatten ergangen ist, sofern die Zuwendung nicht ausdrücklich an beide gemeinsam gerichtet war. Kommt es hingegen zu eindeutig gewidmeten (anteiligen) Zuwendungen an jeden der beiden Ehegatten, was insbesondere bei Liegenschaften der Fall ist (RIS‑Justiz RS0117148), ebenso aber auch bei den hier erhaltenen Geldgeschenken, ist jeder einzelne Ehegatte als entsprechend bedacht anzusehen. Die ihm zugekommene Zuwendung ist somit insoweit – zumindest wertmäßig – im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass ihm der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (1 Ob 247/14a = SZ 2015/16 = RIS‑Justiz RS0057490 [T4]). Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis.

Warum es Billigkeitserwägungen entsprechen sollte, die Ehegatten vermögensmäßig so zu behandeln, als wäre die gesamte Liegenschaft dem Mann geschenkt worden, der dann einen Hälfteanteil unentgeltlich an die Frau übertragen hätte, ist nicht zu erkennen, zumal der Mann an der die Frau begünstigenden Transaktion wirtschaftlich nicht beteiligt war. In ihren (wirtschaftlichen) Zukunftserwartungen enttäuscht wurden im vorliegenden Fall allenfalls die Eltern des Mannes, die es allerdings unterlassen haben, für den Fall des Scheiterns der Ehe Besonderes zu vereinbaren. Angesichts der gewählten Konstruktion, die der Mann festgestelltermaßen sogar anregte, hatte er von vornherein keine Aussicht darauf, im Falle einer Eheauflösung später „unentgeltlich“ in den Genuss der allein der Frau übertragenen Werte zu gelangen. Schon damit scheiden Billigkeitserwägungen zu seinen Gunsten aus, zumal es auch reine Spekulation ist, ob ohne seine Fürsprache eine Schenkung an die Frau unterblieben wäre; er legt ja selbst dar, dass die Antragsgegnerin letztlich jedenfalls Hälfteeigentümerin hätte werden sollen. Auch die Behauptung des Revisionsrekursgegners, sein Ersuchen an die Eltern habe den Zweck gehabt, „unnötige Kosten und Steuern“ zu sparen, die mit einer nachfolgenden Schenkung durch ihn verbunden gewesen wären, vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Hat er – gemeinsam mit seinen Eltern – die Vermeidung kosten‑ und steuerrechtlicher Nachteile angestrebt, muss (auch) er die mit der gewählten Konstruktion verbundenen zivilrechtlichen Konsequenzen hinnehmen.

2. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft (mit einem maßgeblichen Wert von rund 253.700 EUR) ohne Belastungen einen Verkehrswert von 420.000 EUR hätte, der dem Mann „aufgrund des hohen Alters der Berechtigten“ in naher Zukunft zur Verfügung stehen werde. Abgesehen davon, dass sich der jüngste der drei Berechtigten noch nicht im hohen Alter befindet, kommt es stets auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilung an (RIS‑Justiz RS0057903; RS0057818 [T17, T20]), bei dessen Ermittlung eben auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten – im Wege einer kapitalisierten Abzugspost – zu berücksichtigen sind.

Dass zugunsten jedes Ehegatten in einen aufzuteilenden Vermögensgegenstand eingeflossene Beiträge eigens „wertverfolgend“ in Anschlag zu bringen sind, soweit sie aus an sich nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen stammen und im Aufteilungsgegenstand wertmäßig noch fortwirken, wurde bereits dargelegt. Das Erstgericht hat dazu (unbekämpft) festgestellt, dass der Umbau des Hauses auf der aufzuteilenden Liegenschaft einerseits mit dem Verkaufserlös einer anderen Liegenschaft in Höhe von 276.163 EUR und andererseits mit Kreditmitteln finanziert wurde, die nach einer Umschuldung mit einem Betrag von 151.000 EUR zurückbezahlt wurden. Das Rekursgericht hat daraus abgeleitet, dass insgesamt 427.163 EUR in den Umbau des Hauses investiert wurden, wodurch eine Wertsteigerung eingetreten ist, die bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (nur noch) 132.046 EUR betrug. Wenn dem der Revisionsrekursgegner nun entgegenhalten will, es seien lediglich 285.300 EUR in den Umbau investiert worden, wogegen die übrigen Finanzmittel zu anderen Zwecken verwendet worden seien, setzt er sich damit in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Es ist daher auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin allenfalls bestimmte Verfahrensbehauptungen ausreichend „substantiiert“ bestritten hat.

3. Ausgehend von den festgestellten Gesamtinvestitionen in Höhe von 427.163 EUR, die von der Antragsgegnerin mit 53.000 EUR aus geschenkten Mitteln aufgebracht wurden, ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass von der dadurch bewirkten Wertsteigerung noch rund 15.800 EUR (12 % von 132.046 EUR) vorhanden waren, die der Antragsgegnerin vorweg zuzukommen haben. Entsprechendes gilt für die vergleichbaren Beiträge des Antragstellers im Umfang von 50.000 EUR (Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft) sowie des Geldgeschenks von 98.000 EUR, womit die Werterhöhung zu 35 % finanziert wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst die „wertverfolgende Berücksichtigung“ auch den erwähnten Bodenwert, steht doch fest, dass der Verkaufserlös in die aufzuteilende Liegenschaft investiert wurde (vgl RIS‑Justiz RS0057478 [T6]).

4. Als aufzuteilendes Aktivvermögen sind neben der Liegenschaft mit einem Wert von rund 253.700 EUR noch Ersparnisse des Mannes von insgesamt rund 2.700 EUR vorhanden, insgesamt also 256.400 EUR. Davon sind die wertverfolgend berechneten Beiträge der Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen (Frau rund 15.800 EUR, Mann rund 46.200 EUR) sowie die dem privaten Bereich zuzuordnenden Schulden (rund 28.000 EUR) in Abzug zu bringen, womit sich ein aufzuteilendes (Rein‑)Vermögen von 166.400 EUR ergibt, wovon jedem Ehegatten wertmäßig die Hälfte, also 83.200 EUR, zusteht. Diesem Betrag ist zugunsten der Antragsgegnerin der „Vorwegbetrag“ von 15.800 EUR hinzuzählen, womit sich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Umfang von 99.000 EUR ergibt. Davon ist unstrittig die vergleichsweise zugesagte Akontozahlung von 9.200 EUR in Abzug zu bringen, womit letztlich eine Zahlungspflicht des Antragstellers von 89.800 EUR verbleibt.

5. Die Revisionsrekurswerberin, die mit ihrem Rechtsmittelantrag zu mehr als 90 % erfolgreich blieb, hat gemäß § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG Anspruch auf vollen Kostenersatz im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auf der Basis des in diesem Verfahren Ersiegten.

Anders stellen sich die Erfolgsverhältnisse im Verfahren erster und zweiter Instanz dar. Im Verfahren erster Instanz war die Übertagung des Liegenschaftsanteils an den Antragsteller unstrittig. Dieser begehrte darüber hinaus eine nicht bezifferte Ausgleichszahlung, wogegen die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 200.000 EUR anstrebte. Ausgehend von einem Zuspruch von 89.800 EUR an die Frau ist insgesamt von einem annähernd gleichwertigen Verfahrenserfolg auszugehen. Bei Anwendung des § 78 Abs 2 und 3 AußStrG ergibt sich – wie schon das Erstgericht dargestellt hat – solcherart ein Anspruch der Antragsgegnerin auf anteiligen Barauslagenersatz in Höhe von 743,50 EUR. Im Rekursverfahren strebte der Mann eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem Sinn an, dass ihm eine Ausgleichszahlung von 20.000 EUR zuerkannt wird, wogegen die Frau den Zuspruch von 155.000 EUR an sich verteidigte. Ausgehend vom endgültigen Verfahrensergebnis liegt ein Erfolgsverhältnis von 63 % zu 37 % zugunsten der Antragsgegnerin vor, womit ihr der Ersatz von einem Viertel der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, dem Antragsgegner aber im Sinne des § 78 Abs 3 Satz 1 AußStrG der Ersatz von 37 % der Pauschalgebühr zusteht.

Insgesamt ergibt sich damit für die ersten beiden Instanzen der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin.

 

II. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

1. Warum für die Berechnung der während der ehelichen Gemeinschaft aufgrund der Investitionen eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft fiktive Verkehrswerte (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Belastungen) herangezogen werden sollten, ist unverständlich, kommt es doch bei der nachehelichen Vermögensaufteilung regelmäßig auf die Verkehrswerte an (RIS‑Justiz RS0057903), bei deren Ermittlung bücherliche Lasten nicht unberücksichtigt bleiben können.

2. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wies die Liegenschaft, deren Verkaufserlös in den Umbau geflossen ist, einen Bodenwert von 50.000 EUR auf. Für die vom Revisionsrekurswerber angestrebte „Aufwertung nach dem Geldwertverlust (VPI)“ ist keine Grundlage erkennbar, zumal bei der „wertverfolgenden“ Betrachtung zu fragen ist, inwieweit das seinerzeit eingesetzte Vermögen im Wert des aufzuteilenden Gutes noch vorhanden ist. Dazu kann auf die Behandlung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin verwiesen werden.

3. Dies gilt auch für die Behauptung, es seien lediglich 285.300 EUR in den Umbau investiert worden. Dass im Rahmen der Rechtsrüge nicht von den unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (Gesamtin-vestitionsaufwand rund 427.000 EUR) abgegangen werden kann, wurde bereits erörtert.

4. Warum der Revisionsrekurswerber eine Aufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Gunsten für „zumindest begründet“ hält, ist seinem Rechtsmittel nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Soweit es dabei um die für die Investitionen herangezogenen Mittel aus der Aufteilung nicht unterliegendem Vermögen gehen sollte, sind diese – wie bereits dargelegt – regelmäßig nicht durch eine veränderte Aufteilungsquote, sondern durch ein wertmäßiges Herausrechnen aus dem Wert des aufzuteilenden Vermögensgegenstands zu berücksichtigen.

5. Welche für ihn günstigen Schlüsse der Revisionsrekurswerber aus seiner Argumentation ziehen will, die bestehenden Verbindlichkeiten stünden nicht im Zusammenhang „mit der Liegenschaft“, ist nicht erkennbar, zumal er die Auffassung des Rekursgerichts nicht in Frage stellt, wonach bei der Aufteilung nach § 83 Abs 2 EheG auch auf Schulden Bedacht zu nehmen sei, die in keinem inneren Zusammenhang zum Aufteilungsvermögen stehen, deren Berücksichtigung aber im Hinblick auf den Zusammenhang mit der Lebensgestaltung der Ehegatten recht und billig ist (vgl etwa 1 Ob 605/88 = SZ 61/206; 10 Ob 29/10b; ähnlich 10 Ob 15/04k = RIS‑Justiz RS0057635 [T5]). Seinem (erkennbaren) Anliegen, die Verbindlichkeiten „wenigstens zur Hälfte der Antragsgegnerin zuzurechnen“, ist – wie dargelegt – dadurch zu entsprechen, dass bei der Ermittlung der ihr gebührenden Ausgleichszahlung nur vom „Reinvermögen“ (Aktiva abzüglich Passiva) ausgegangen wird.

5. Aus welchem das Verhältnis der Ehegatten betreffenden Grund und mit welchen konkreten Rechtsfolgen „zumindest nach Billigkeit maßgeblich zu berücksichtigen“ sein sollte, dass die Frau eine Geldzuwendung in Höhe von 53.000 EUR von seinen Eltern erhalten hat, wird nicht erklärt.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte