Rechtssatz
Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.
7 Ob 577/87 | OGH | 04.06.1987 |
Beisatz: Zuwiderhandeln bewirkt Erfüllungsfiktion. (T1) |
9 ObA 141/99x | OGH | 29.09.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ruhegenussvertrag - Vereitelung durch ungerechtfertigte Entlassung. (T2) |
3 Ob 171/00v | OGH | 12.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3) |
10 Ob 47/17k | OGH | 20.12.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4) |
10 Ob 51/22f | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T5) |
9 Ob 49/23f | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz: Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00531_8400000_001
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