OGH 2Ob210/08h

OGH2Ob210/08h13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kleingartenverein S*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Buchgraber & Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 1.979,85 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2007, GZ 40 R 336/06t‑19, und vom 25. Juni 2008, GZ 40 R 336/06t‑26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00210.08H.1113.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es mag zutreffen, dass eine Bestimmung mit dem Sinngehalt der strittigen Regelung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unterpachtvertrags auch in anderen Unterpachtverträgen enthalten und daher für einen größeren Personenkreis von Bedeutung ist. Selbst unter dieser Voraussetzung wäre die Auslegung dieser Regelung aber nur revisibel, wenn ihr Wortlaut nicht eindeutig wäre, sodass Auslegungszweifel verbleiben könnten (vgl RIS‑Justiz RS0121516 [T6 und T17]). Es genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs daher nicht schon der Umstand allein, dass es an einer Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Vertragsbestimmungen mangelt (vgl 1 Ob 224/06g).

Der Beklagte vermag in seinen Rechtsmitteln nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach sich der Unterpachtzins für die Gartenparzelle des Beklagten im selben Verhältnis ändere, in dem sich der Pachtzins des Hauptpachtvertrags ändere, Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hätte. Die zweitinstanzliche Begründung, die Formulierung sei ihrem Wortlaut nach eindeutig und biete keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende Interpretation etwa in dem Sinne, dass damit nur aus Wertsicherungen resultierende Erhöhungen gemeint sein sollten, ist unbedenklich und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Führt ein Generalpächter die Voraussetzungen für die Erhöhungen des Unterpachtzinses wider Treu und Glauben herbei, so kann er sich gegenüber den Unterpächtern schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht mit Erfolg darauf berufen (vgl RIS‑Justiz RS0012720, RS0015330, RS0017391). Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu lösen und erfüllt - von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 5 Ob 44/08v mwN; RIS‑Justiz RS0118180). Dem Berufungsgericht ist im konkreten Einzelfall keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es in den Bemühungen der klagenden Partei, eine die Interessen der Unterpächter berücksichtigende Einigung mit dem Verpächter zu erzielen, kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten sah.

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