OGH 1Ob653/83; 8Ob526/86; 5Ob51/19i; 8Ob91/23z (RS0020193)

OGH1Ob653/83; 8Ob526/86; 5Ob51/19i; 8Ob91/23z19.10.2023

Rechtssatz

Gemäß § 1072 ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.

Normen

ABGB §1072

1 Ob 653/83OGH15.06.1983

Veröff: SZ 56/96

8 Ob 526/86OGH13.02.1986

Auch; Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622

5 Ob 51/19iOGH13.06.2019
8 Ob 91/23zOGH19.10.2023

Beisatz: Der Vorkaufsfall wird nicht schon allein durch die Absicht der Veräußerung ausgelöst wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: formloses Schenkungsversprechen, das dem Geschenknehmer keine durchsetzbare Rechtsposition verschafft, löst keinen Vorkaufsfall aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00653_8300000_003

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