OGH 8Ob91/23z

OGH8Ob91/23z19.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M* L*, vertreten durch Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* M*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (Interesse 50.025 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2023, GZ 13 R 71/23s‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00091.23Z.1019.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Vorkaufsfall nach §§ 1072 ff ABGB erst verwirklicht, wenn der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat oder ein bindendes Anbot eines Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will (RIS‑Justiz RS0020193; RS0020275). Der Vorkaufsfall tritt so lange nicht ein, als der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten (zB wegen einer aufschiebenden Bedingung – RS0020327) noch in Schwebe ist.

[2] Im Anlassfall haben die Streitteile das vereinbarte dingliche Vorkaufsrecht am klagsgegenständlichen Grundstück auf alle Veräußerungsarten ausgedehnt. Nach den vorstehenden Grundsätzen gilt aber auch für diese anderen Arten, dass der Vorkaufsfall nicht schon allein durch die Absicht der Veräußerung ausgelöst wird.

[3] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine bindende Übereinkunft im vorliegenden Fall nie vorlag, sondern nur ein formloses Schenkungsversprechen, das dem Geschenknehmer noch keine durchsetzbare Rechtsposition verschaffen konnte, entspricht den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung. Letztlich ist es, weil die Parteien den Übergabsvertrag vor dessen Unterfertigung durch Herausnahme des vorkaufsbelasteten Grundstücks abgeändert haben, nie zu einer Veräußerung gekommen.

[4] Soweit die Revision dazu vorbringt, dass eine Schenkung auch schon durch eine formlose Willensübereinstimmung zwischen Verpflichtetem und Drittem begründet und dadurch der Vorkaufsfall ausgelöst werde, setzt sie sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung (RS0020169 [T2]; auch: RS0020327; RS0020193).

[5] Die Ansicht des Klägers, ein unbedingter Schenkungswille des Beklagten stehe außer Zweifel, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt, nach dem der Beklagte die belastete Liegenschaft eben nicht in jedem Fall, sondern nur dann verschenken hätte wollen, wenn sich der Kläger vorweg verpflichtet hätte, von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

[6] Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vermag die Revision damit nicht aufzuzeigen, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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